Rn. 54

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

UN, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 264 Abs. 3 (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 60ff.) erfüllen, brauchen den Ersten Unterabschnitt (vgl. §§ 264 bis 289f), den Dritten Unterabschnitt (vgl. §§ 316 bis 324a) und den Vierten Unterabschnitt (vgl. §§ 325 bis 329) der ergänzenden Vorschriften für KapG sowie bestimmte PersG des HGB nicht anzuwenden.

Der Erste Unterabschnitt (vgl. §§ 264 bis 289f) enthält die ergänzenden Vorschriften zum JA und Lagebericht der KapG. Von der Beachtung dieser Vorschriften befreite UN brauchen keinen Anhang (vgl. §§ 284 bis 288) und keinen Lagebericht (vgl. § 289) aufzustellen. Ebenso gelten die strengeren Aufstellungsfristen des § 264 Abs. 1 und die Generalnorm des § 264 Abs. 2 nicht. Darüber hinaus brauchen diese UN die detaillierten Gliederungsvorschriften zur Bilanz und GuV (vgl. insbesondere §§ 265f., 275 und 277) sowie die Vorschriften zu einzelnen Bilanz- und GuV-Positionen (vgl. z. B. §§ 268, 270 bis 272, 274 und 277) nicht anzuwenden. Es reicht aus, die für alle Kaufleute geltenden RL-Vorschriften der §§ 242 bis 256a zu beachten. Allerdings sind ggf. rechtsform- (vgl. z. B. § 160 AktG) oder branchenspezifische Sondervorschriften zu berücksichtigen.

Nach dem Wortlaut von § 264 Abs. 3 dürfen KapG auch auf die Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8 verzichten. Ergibt sich die Verpflichtung zur Verlustübernahme aus einem GAV, um die Befreiung gemäß § 264 Abs. 3 in Anspruch nehmen zu können, muss indes die Abführungssperre gemäß § 301 Satz 1 AktG i. V. m. § 268 Abs. 8 beachtet werden. Indes ist § 301 AktG nicht anwendbar, wenn eine freiwillige Verpflichtung zur Verlustübernahme (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 66) besteht oder sich die Verpflichtung zur Verlustübernahme aufgrund eines BHV ergibt. Doch auch in diesen Fällen ist die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 zwingend zu beachten, weil es sich hierbei nicht nur um eine RL-Vorschrift, sondern auch um eine gesellschaftsrechtliche Kap.-Erhaltungsvorschrift handelt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 120).

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