Rn. 4

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei der Antragstellung wird die Gesellschaft gemäß § 78 AktG vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl vertreten. In diesem Zusammenhang bedarf der Vorstand nicht der Zustimmung des AR (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 2). Nach der Gegenauffassung soll der Vorstand für die Antragstellung stets der Zustimmung des AR bedürfen, da der AR ein von dem Ergebnis der Sonderprüfung mitbetroffenes Organ sei (vgl. die früheren Kommentierungen in: AktG-Großkomm. (1973), § 260, Rn. 3, sowie KK-AktG (1985), § 260, Rn. 2). Für diese Auffassung fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage (heute h. M.; vgl. MünchKomm AktG (2021), § 260, Rn. 4). Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für eine generelle Zustimmungspflicht des AR, da dieser nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG ohnedies berechtigt ist, die Antragstellung nach § 260 AktG als wesentliches Einzelgeschäft durch Einzelbeschluss unter seinen Zustimmungsvorbehalt zu stellen (vgl. AktG-GroßKomm. (2021), § 260, Rn. 15; KK-AktG (2017), § 260, Rn. 8; MünchKomm AktG (2021), § 260, Rn. 4). Darüber hinaus kann die Satzung der Gesellschaft oder die Geschäftsordnung des Vorstands einen Zustimmungsvorbehalt des AR vorsehen (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 3).

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