Rn. 17

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Durch das KonTraG wurden die strengen Tatbestandsvoraussetzungen der konzernrechtlichen Sonderprüfung in Teilbereichen gelockert. § 315 Satz 2 AktG sieht nunmehr ein Antragsrecht auch für den Fall vor, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen. Damit bietet sich den außenstehenden Aktionären auch dann eine Handhabe gegen etwaige Unregelmäßigkeiten im UN-Verbund, wenn die formalisierten Aufgreifkriterien des § 315 Satz 1 Nr. 1–3 AktG nicht vorliegen. Mit dieser tatbestandlichen Öffnung folgte der Gesetzgeber verschiedentlich vorgetragenen Empfehlungen zur Steigerung der Effektivität der konzernrechtlichen Sonderprüfung (vgl. etwa DJT (1992), S. R 186/188) und führte das deutsche Recht an den internationalen Standard heran (vgl. Forum Europaeum Konzernrecht, ZGR 1998, S. 672 (721), das allg. an den Verdacht einer groben Verletzung von Gesetz oder Satzung anknüpft). Zugleich wurden damit wesentliche Voraussetzungen für eine tatbestandliche Verschmelzung der gruppenspezifischen mit der allg. Sonderprüfung geschaffen (vgl. HdR-E, AktG § 315, Rn. 2). § 315 Satz 2 AktG wurde zunächst durch Art. 3 (vgl. § 1 Nr. 8) des EuroEG und sodann durch Art. 1 (vgl. Nr. 36) des UMAG geändert. Weitere Änderungen des § 315 AktG ergaben sich 2008 im Zuge der FGG-Reform (vgl. Art. 74 Nr. 26 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2586ff.)).

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