Rn. 9
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Eine Tat nach § 331a tritt mit Abgabe der schriftlichen Versicherung ein (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 331 HGB, Rn. 37). § 331a definiert Begehungstatbestände. Eine Versuchsstrafbarkeit (vgl. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 StGB) ist nicht vorgesehen.
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