Rn. 28

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Bezüglich der maßgeblichen Erstanwendungszeitpunkte ist zwischen den unmittelbaren und mittelbaren Rechtsfolgen des § 316a entsprechend – wie folgt – zu differenzieren. Hier sind insbesondere zu beachten:

 

Rn. 29

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Interne Rotation: Die Regelung gilt nach dem Wortlaut des FISG ohne Übergangsfrist bereits ab dem 01.07.2021, da die Änderungen des § 43 Abs. 34 und 6 WPO in Art. 27 Abs. 2 Nr. 9 zum späteren Inkrafttreten verschiedener WPO-Novellierungen nicht genannt werden. Dies war offensichtlich aber so vom Gesetzgeber nicht gewollt. Denn mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2154ff.) wurde in Art. 22 Nr. 20 die Übergangsvorschrift der WPO zum FISG entsprechend erweitert. Danach ist § 43 Abs. 6 Satz 2 WPO erstmals auf AP für nach dem 31.12.2021 begonnene GJ anzuwenden. Für UN mit einem GJ, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet dies, dass der bisherige verantwortliche Prüfungspartner noch die Abschlüsse zum 31.12.2022 unterzeichnen kann, selbst dann, wenn diese AP für das sechste oder siebte GJ in Folge durchgeführt würden. Verantwortliche Prüfungspartner von UN mit einem abweichenden GJ haben hier noch mehr Zeit: Beginnt das GJ der zu prüfenden PIE vor dem 01.12.2022 (Stichtag ist z. B. 30.11.2022), so darf der verantwortliche Prüfungspartner den im Kalenderjahr 2023 endenden Abschluss (z. B. am 30.11.2023) noch unterzeichnen.

 

Rn. 30

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Externe Rotation: Für die externe Rotation gilt die Übergangsvorschrift des Art. 86 Abs. 2 EGHGB. Sofern die Voraussetzungen des § 318 Abs. 1a (a. F.) bis zum Ablauf des 30.06.2021 vorlagen, kann das Prüfungsmandat noch für das nach dem 30.06.2021 beginnende und das unmittelbar auf dieses folgende GJ verlängert werden. Für UN mit einem GJ, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet dies, dass der bisherige AP noch die Abschlüsse zum 31.12.2022 und 31.12.2023 prüfen kann. Dies gilt aufgrund des Verweises auf Art. 79 Abs. 3 EGHGB selbst dann, wenn diese AP für das zwölfte oder dreizehnte GJ in Folge durchgeführt würden. Entsprechend ist dies für Joint Audits geregelt.

 

Rn. 31

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die durch den Wegfall des § 319a (a. F.) verursachten Verschärfungen bei den von AP zu erbringenden Nichtprüfungsleistungen unterliegen ebenfalls einer gesonderten Über­gangsfrist (vgl. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 EGHGB). So war die alte – bis einschließlich 30.06.2021 gegoltene – Fassung letztmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen AP für das vor dem 01.01.2022 beginnende GJ anzuwenden. Für PIE mit einem kalenderjahrgleichen GJ bedeutete dies, dass sie die Steuer- und Beratungsleistungen, die noch durch ihren AP durchgeführt werden, bis zum 31.12.2021 beenden oder überleiten mussten (vgl. APAS (2021a)). PIE mit einem abweichenden GJ haben dagegen entsprechend mehr Zeit, max. bis zum 30.11.2022.

 

Rn. 32

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Haftungsrisiken: Die Ersatzpflichten für AP erhöh(t)en sich nicht bereits zum 01.07.2021, sondern entsprechend der Übergangsfrist des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 EGHGB. Die neuen Vorschriften finden danach erstmalig Anwendung auf AP für nach dem 31.12.2021 begonnene GJ. Somit entfaltet(e) das neue Haftungsregime (erst) ab dem 01.01.2022 seine Wirkung; bei UN mit abweichendem Kalenderjahr treten die neuen Haftungsregelungen dagegen (erst) entsprechend später in Kraft, spätestens jedoch zum 01.12.2022.

 

Rn. 33

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Erhöhungen der Haftsummen in § 323 Abs. 2 ebenso wie die Differenzierungen nach der Art des Mandats und dem Grad des Verschuldens durch das FISG betreffen aber nicht nur gesetzliche AP, sondern auch Prüfungen, bei denen auf § 323 Abs. 2 verwiesen wird. So gelten die Regelungen des § 323, z. B. bei Prüfungen nach dem Publizitätsgesetz, sinngemäß (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 4 PublG). Bei diesen Prüfungen ergibt sich durch die neue Regelung in § 323 Abs. 2 mangels eigener Übergangslösung eine (ungewollte) Regelungslücke. Es liegt nahe, diese Lücke durch eine analoge Anwendung der Übergangsregelung für gesetzliche AP auf Prüfungen mit Verweis auf § 323 Abs. 2 zu schließen. Mit dem Verweis weist der Gesetzgeber selbst deutlich auf die für eine Analogie notwendige rechtliche und tatsächliche Vergleichbarkeit zwischen gesetzlichen AP nach den §§ 316ff. und anderen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen hin. Es gibt keine sachlichen Gründe, gesetzliche AP und Prüfer gesetzlich angeordneter Prüfungen mit Verweis auf § 323 Abs. 2 im Übergangszeitraum unterschiedlich zu behandeln (vgl. WPK (2021)).

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