Rn. 3

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Vorschrift betrifft zum einen gesetzliche AP (sog. gesetzliche Pflichtprüfungen gemäß § 316) bei KapG, die PIE sind, mithin AG, GmbH, KGaA, SE und die ihnen gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a. Zum anderen nehmen sowohl das PublG als auch das GenG an verschiedenen Stellen Bezug auf § 264d (vgl. etwa § 5 Abs. 2a PublG und § 36 Abs. 4 GenG) und werden somit auch von den Regelungen des § 316a erfasst.

 

Rn. 4

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nicht betroffen sind hingegen freiwillige AP, prüferische Durchsichten oder andere prüfungsnahe Dienstleistungen sowie weiterhin AP bei übrigen PersG, Einzelkaufleuten und eG, auch wenn diese z. B. durch eine öffentliche Anleihebegebung einen organisierten Kap.-Markt in Anspruch nehmen.

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