Rn. 1

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

§ 331a wurde im Zuge des sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) neu geschaffen, um der unrichtigen Versicherung in Abgrenzung zur unrichtigen Darstellung mehr Aufmerksamkeit zu verleihen. Die unrichtige Versicherung war zuvor in § 331 Nr. 3a (a. F.) geregelt (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 105; bezüglich des Normzwecks sei im Übrigen auf HdR-E, HGB § 331, Rn. 1ff., verwiesen).

 

Rn. 2

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Im Gegensatz zu § 331 Nr. 3a (a. F.) wird in § 331a nunmehr auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 4 sowie § 315e Abs. 1 Bezug genommen. Dies wiederum dient der Klarstellung, dass auch eine Versicherung, die sich auf

  • einen nach internationalen RL-Vorschriften (IFRS) aufgestellten EA mitsamt zugehörigem Lagebericht respektive
  • einen nach IFRS aufgestellten KA mitsamt zugehörigem Konzernlagebericht

bezieht, den Straftatbestand einer unrichtigen Versicherung erfüllen kann. Überdies wurde die Tathandlung sprachlich an den Titel des Straftatbestands angepasst, um klarzustellen, dass das Unterlassen der Abgabe solch einer Versicherung nicht strafbar ist. Da die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 und § 315 Abs. 1 Satz 5 zu den offenlegungspflichtigen RL-Unterlagen gehören (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3), wäre bei Unterlassen der (rechtzeitigen) Abgabe des (Konzern-)Bilanzeids bzw. (Konzern-)Lageberichtseids gemäß § 335 Abs. 1 ein Ordnungsgeldverfahren gegen die offenlegungspflichtige Gesellschaft oder die Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs einzuleiten (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 105f.).

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