Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Organe anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] § 17c eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge