(1) 1WP/vBP haben, wenn sie Tatbestände im Sinne der §§ 319 Absatz 3, 319b Absatz 1 Satz 2 HGB verwirklichen, bei allen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nach § 49 Alternative 2 WPO ihre Tätigkeit zu versagen. 2Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk erteilt wird, der dem gesetzlichen Bestätigungsvermerk in § 322 HGB nachgebildet wird, gilt Satz 1 sinngemäß.

 

(2) 1Wenn Tatbestände im Sinne der §§ 319 Absatz 3, 319b Absatz 1 HGB verwirklicht sind, wird auch berufsrechtlich die Besorgnis der Befangenheit unwiderleglich vermutet. 2In diesen Fällen können Schutzmaßnahmen im Sinne des § 30 nicht berücksichtigt werden.

 

(3) Sind Tatbestandsmerkmale des § 319 Absatz 3 HGB nicht vollständig erfüllt, kann Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 29 Absatz 3 nur dann bestehen, wenn zusätzliche Umstände eine nicht unbedeutende Gefährdung der Unbefangenheit begründen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

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