(1) 1WP/vBP dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. 2Sie haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu bewahren.
(2) Es ist insbesondere berufswidrig,
1. |
unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 3 WPO Vereinbarungen zu schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis der Tätigkeit als WP/vBP abhängig gemacht wird (§ 55 Absatz 1 Satz 1 WPO), |
2. |
für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 WPO Vereinbarungen zu schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des WP/vBP abhängig gemacht wird oder nach denen der WP/vBP einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält; dies gilt nicht bei Vereinbarungen im Einzelfall, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 55a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 WPO), |
3. |
die Vergütung für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen über Nummer 1 hinaus an weitere Bedingungen zu knüpfen; diese darf auch nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein (§ 55 Absatz 1 Satz 3 WPO), |
4. |
einen Teil der Vergütung oder sonstige Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem WP/vBP oder Dritten, abzugeben oder entgegenzunehmen (§ 55 Absatz 2 WPO), |
5. |
Mandantenrisiken zu übernehmen oder |
6. |
Versorgungszusagen von Auftraggebern anzunehmen. |
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