Wertberichtigung auch bei erwarteten Verlusten

Mit Veröffentlichung des lange verzögerten neuen Entwurfs zur Wertberichtigung finanzieller Vermögenswerte treibt das IASB die Abkehr vom Incurred Loss Model (eingetretene Verluste) hin zum Expected Loss Model (erwartete Verluste) weiter voran.

Anfang März hat das IASB den neuen Entwurf ED/2013/3 - Financial Instruments: Expected Credit Losses veröffentlicht. Der Standardentwurf enthält überarbeitete Vorschläge zur Erfassung von Wertminderungen bei Finanzinstrumenten innerhalb des neuen IFRS 9.

Dem Entwurf vorausgegangen waren ursprünglich Überlegungen, wie die im Rahmen der Finanzmarktkrise in Kritik geratenen Wertminderungsregeln nach IAS 39 verbessert werden könnten. Nach dem (noch) gültigen Recht darf ein Finanzinstrument erst dann wertgemindert werden, wenn das  Verlustereignis auch tatsächlich eingetreten ist sowie eine Auswirkung auf das Zahlungsstromprofil (zukünftige Zahlungsausfälle) gegeben ist. Innerhalb dieses sog. Incurred Loss Model nach IAS 39 ist eine frühere Erfassung sich (wohl) abzeichnender Kreditausfälle nicht möglich.

Der nun vorgelegte Entwurf stellt eine Überarbeitung einer Reihe von Vorschlägen dar, die im November 2009 ihren Anfang mit dem wieder verworfenen ED/2009/12 (Bemessung erwarteter Kreditausfälle über die Berechnung der Effektivverzinsung eines Finanzinstruments) nahmen und schließlich in den im Januar 2011 erschienenen ED/2011/1 vorgeschlagenen „Good-Book/Bad-Book“- Ansatz mündeten. Nach diesem Ansatz wären finanzielle Vermögenswerte dem „Good Book“ zuzuordnen, bei denen bis zum Stichtag kein Ausfall zu verzeichnen sei. Für solch kategorisierte Finanzinstrumente wäre eine Risikovorsorge der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle zeitanteilig zu erfassen. Dieser Ansatz wurde zwischenzeitlich noch erweitert auf einen sog. „Three-bucket-approach“, wonach die Beurteilung auf Portfolio-Ebene für finanzielle Vermögenswerte mit ähnlichem Risikoprofil erfolgt. Sobald eine Verschlechterung der Kreditqualität vorliegt, wäre ein Transfer in einen anderen Bucket, bis hin zur Einzwelwertberichtigung notwendig.

Risikovorsorge in drei Stufen

Diese Grundidee wurde nun im neuen Entwurf aufgenommen. Die Höhe der Risikovorsorge ist abhängig davon, inwiefern es bei einem Finanzinstrument seit der erstmaligen Erfassung zu einer (deutlichen) Verschlechterung der Bonität gekommen ist. Folgende drei Stufen („stages“) werden unterschieden.

  • Stufe 1: Seit Erstansatz wurde keine bedeutende Verschlechterung der Kreditqualität festgestellt,

  • Stufe 2: Seit Erstansatz wurde eine bedeutende Verschlechterung der Kreditqualität festgestellt,

  • Stufe 3: Seit Erstansatz wurde eine bedeutende Verschlechterung der Kreditqualität festgestellt und es sind bereits Ausfälle zu verzeichnen.

Auf Stufe 1 ist die Bildung einer Risikovorsorge in Höhe des Barwerts der über die nächsten 12 Monate erwarteten Zahlungsausfälle vorzunehmen (sog. „12 month expected credit loss“). Demgegenüber ist für die Stufen Stufen 2 und 3 eine Risikovorsorge in Höhe des Barwerts der über die verbleibende Restlaufzeit zu erwartenden Zahlungsausfälle notwendig (sog. „lifetime expected credit loss“).

Die neuen Vorschläge würden bei endgültiger Verabschiedung in IFRS 9 integriert werden. Stellungnahmen können noch bis zum 5. Juli 2013 beim IASB eingereicht werden.

Schlagworte zum Thema:  IASB