Vorschusszahlung - Zufluss von Betriebseinnahmen
In einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil v. 2.8.2016, VIII R 4/14) stellt der BFH dar, wann eine vereinbarte Vorschusszahlung als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Autorenvertrag mit Vorschussvereinbarung
Der Kläger ist Komponist, der mit einem Musikverlag einen Autorenvertrag abschloss. Bestandteil des Vertrages war unter anderem die Vereinbarung eines Vorschusses von TDM 30, der sofort ausgezahlt wurde. Im Gegenzug trat der Kläger seine Ansprüche an die GEMA aus den Werken, die er für den Musikverlag erstellte, im Wege der Globalzession ab. Der Vertrag wurde später verlängert, auch erfolgten weitere Vorschusszahlungen
In seiner Steuererklärung des Streitjahres erfasste der Kläger nicht den gesamten im Streitjahr gezahlten Vorschuss als Einnahme, sondern nur seinen Teil der Einnahmen bei der GEMA, die allerdings aufgrund der Abtretung an den Musikverlag ausgezahlt wurden. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Rechtsauffassung, dass der gesamte Vorschuss als Betriebseinnahme bei Zufluss zu erfassen sei. Der Vorschuss sei kein Darlehen. Dies urteilte auch das Finanzgericht. Hierauf erhob der Kläger Revision zum BFH.
Begründung: Vorschuss ist kein Darlehen
Die Revision wurde durch den BFH als unbegründet zurückgewiesen. Auch er kam zu der Ansicht, dass das Finanzgericht zutreffend die Vereinbarung eines Darlehens abgelehnt habe. Auch aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass die Vorschusszahlung wesentlicher Bestandteil des Autorenvertrages sei. Insbesondere fehle es an einer klaren und eindeutigen Darlehensabrede. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die GEMA aus den Werken an den Musikverlag abgetreten habe, reiche nicht aus, um einen Darlehensvertrag annehmen zu können. Insbesondere fehle es an einer für Darlehensverträge typischen Vereinbarungen von Rückzahlungsterminen und Rückzahlungsbeiträgen.
Praxis-Hinweis: Klare Vereinbarungen treffen und fachmännischen Rat einholen
Die Entscheidung ist weniger aufgrund des speziellen Sachverhalts von Interesse, sondern vielmehr, da sie vor Augen führt, wie wichtig es ist, Vereinbarungen sauber auszuarbeiten. Natürlich wäre es hier möglich gewesen, zwischen dem Kläger und dem Musikverlag einen Darlehensvertrag abzuschließen. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass die Zahlungen des Verlages nicht mit Zufluss als Betriebseinnahme beim Kläger zu erfassen gewesen wären. Ein solcher Darlehensvertrag bestand aber zwischen den Vertragsparteien nicht.
Insbesondere fehlte es an
- typischen Elementen eines Darlehensvertrages,
- an klaren Regelungen über die Rückzahlung des Darlehens.
Insofern kann der Rat nur lauten:
Es sollten nicht nur im Vorwege klare vertragliche Regelungen getroffen werden, sondern auch bestehende Verträge regelmäßig dahingehend durch einen Fachmann überprüft werden, ob diese einer Überarbeitung bedürfen. Ein solcher kann sich nämlich stets etwa durch neue gesetzliche Bestimmungen oder neue höchstrichterliche Rechtsprechung ergeben.
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