IFRS - Neuer Auszug von Durchsetzungsentscheidungen der ESMA

Die ESMA hat ihren 21. Satz an Durchsetzungsentscheidungen europäischer Enforcementstellen aus der vertraulichen Datenbank veröffentlicht.

Zielsetzung der ESMA

Eine zentrale Aufgabe der Europäischen Wertpapieraufsicht (ESMA) als unabhängige EU-Behörde ist die (Weiter-)Entwicklung der Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte innerhalb der EU. Die nationalen Enforcement-Einrichtungen, deren Aufgabe unter der Aufsicht der Finanzberichterstattung liegt, finden sich auf EU-Ebene in den sog. European Enforcers’ Coordination Sessions (EECS) zusammen. Dieses Gremium soll i.S.e. Prävention eine einheitliche Anwendung der IFRS in Europa gewährleisten. Hierzu sollen die Veröffentlichungen von auf nationaler Ebene festgestellten Enforcement-Entscheidungen beitragen. Dadurch soll es nach IFRS bilanzierenden Unternehmen, aber auch Abschlussprüfern, ermöglicht werden, Einblicke in die Entscheidungsfindung der Enforcement-Einrichtungen zu erhalten. Eine Zusammenfassung aller bisherigen veröffentlichten Enforcement-Entscheidungen ist ebenfalls auf der Homepage der ESMA zu finden. Es finden sich jedoch wegen der Vorgaben von §37q Abs. 2 WpHG (nur Darstellung wesentlicher Teile der Begründung) keine deutschen, d.h. der DPR/BaFin unterliegende Fälle in der Auflistung wieder.

Veröffentlichung neuer Durchsetzungsentscheidungen

Aus dieser vertraulichen Datenbank hat die ESMA am 31.10.2017 einen neuen Auszug (Nummer 21) zu insgesamt 12 Durchsetzungsentscheidungen europäischer Enforcementstellen veröffentlicht. Enthalten sind Entscheidungen von Juni 2015 bis Februar 2017, hierbei u.a.:

 

  • IAS 36 - Länderrisikoprämie beim Impairment Test: Nach IAS 36.55 muss der Diskontierungszins bei der Ermittlung des Nutzungswertes (value in use) die Einschätzungen des relevanten Marktes in Bezug auf den Zeitwert des Geldes und das spezifische Risiko des Vermögenswertes widerspiegeln. Dies erfordert eine Inbezugnahme aller verfügbaren und nachvollziehbaren Marktdaten sowie ein regelmäßiges Update dieser Daten über Perioden hinweg. Sowohl eine unreflektierte Übernahme als auch eine Außerachtlassung verfügbarer Marktdaten stehen nicht im Einklang mit IAS 36. 
  • IAS 39/IAS 37/IAS 18 – Ansatz und Bewertung der Erlöse aus einer Schlichtungsvereinbarung: Aus einem Patentverletzungsverfahren vor einem sog. third country court (weder Sitz des Beklagten noch des Klägers) hatte der Beklagte, nachdem er dem Urteilsspruch zugestimmt hatte, Schadensersatzforderungen bis zum Jahresende zu zahlen. Der Kläger hat diesen Anspruch in seinen darauffolgenden Quartalsabschlüssen jedoch „nur“ als contingent asset nach IAS 37 offengelegt, da Unsicherheiten bzgl. der Zahlung bestehen könnten, da die Entscheidung vor einem fremden Gericht getroffen wurde. Ebenso beständen Unsicherheiten, ob der Beklagte wirklich zahlen wolle. Der Kläger stufte daher die Kriterien nach IAS 18 zur Erlösrealisierung als nicht erfüllt ein. Der Enforcer widersprach der „übervorsichtigen“ Bilanzierung dahingehend, dass IAS 18 nicht anwendbar sei. Vielmehr solle ein finanzieller Vermögenswert nach IAS 39.14 i.V.m. IAS 39.AG35a) vorliegen, der im Abschluss nach dem Urteil zum fair value hätte angesetzt werden müssen. Außerdem bestanden zum Abschlussstichtag keine Anzeichen eines impairment der Forderung, die die Unsicherheit widerspiegeln würden. In der (weiten) Auslegung von IAS 32 wird die Zustimmung zum Urteilsspruch als ein Finanzinstrument begründendes contractual right unterstellt.
  • IFRS 11 – Beurteilung gemeinsamer Kontrolle: Ein nationaler Enforcer stimmte einer Beurteilung des Vorliegens von joint control durch ein bilanzierendes Unternehmen nicht zu, welches 42% der Anteile an einem Partnerunternehmen hält, die restlichen Anteile jedoch verstreut auf mehrere Anleger verteilt sind. Da auch im geschäftsbestimmenden board of directors keine alleinige Kontrolle gegeben ist, kam das Unternehmen zu dem Schluss durch ein eingeräumtes Vetorecht mind. gemeinsame Kontrolle auszuüben und stufte das Partnerunternehmen als joint venture nach IFRS 11 ein. Der Enforcer stellte klar, dass die Ausübung von gemeinsamer Kontrolle nach IFRS 11.7 ein vertraglich abgestimmtes Handeln verlange. In Situationen, in denen mehrere Kontrollszenarien möglich, aber nicht vordefiniert sind, liege demnach keine joint control vor. Ebenso muss „Kontrolle“ auf die relevanten Aktivitäten i.S. von IFRS 10 ausgeübt werden, lediglich die Möglichkeit Vetorechte geltend zu machen reicht nicht aus. Die Beteiligung ist daher nach IAS 28 einzubeziehen.  

Praxis-Tipp: Anforderungen der europäischen Enforcementaufsicht prüfen

Die neuesten Veröffentlichungen zu Durchsetzungsentscheidungen geben Aufschluss über die Anforderungen der europäischen Enforcementaufsicht ESMA. Unternehmen sind angehalten, diese auf ihre individuellen Anwendungsfälle hin zu überprüfen. Es ist zu konstatieren, dass die Entscheidungen der ESMA/EECS mehr Gehalt und Würze, somit auch mehr Schärfe gewinnen. Die aktuellen Durchsetzungsentscheidungen zeigen die zunehmende Intensität – weg von einer Checklistenprüfung – der Durchsicht durch das Enforcement auf.

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Schlagworte zum Thema:  IFRS, ESMA