IFRS: EU übernimmt Änderungen

Mit Datum vom 9. Januar 2015 hat die Europäische Union zwei Änderungen an den IFRS übernommen. Diese betreffen einerseits den fünften Zyklus der jährlichen Verbesserungen an den IFRS (AIP 2010-2012) sowie Änderungen an IAS 19 betreffend Arbeitnehmerbeiträge. Beide Standards waren im November bzw. Dezember 2013 herausgegeben worden.

Bei den Änderungen durch das AIP 2010-2012 an IFRS 8, IAS 16, IAS 24 und IAS 38 handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen an den jeweiligen Standards. Mit den Änderungen an IFRS 2 und IFRS 3 werden zusätzliche Orientierungshilfen eingeführt:

  • IFRS 2 - Definition einer Ausübungsbedingung: Die Definitionen zu „Leistungsbedingung“ (performance condition) und „Dienstbedingung“ (service condition) werden (erstmals) separat voneinander klargestellt.
  • IFRS 3 - Bedingte Gegenleistungen: Werden finanzielle Vermögenswerte oder Schulden als bedingte Gegenleistungen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses klassifiziert, so unterliegen diese zu jedem Stichtag einer erfolgswirksamen fair value Bewertung. Zur Wahrung der Kohärenz zwischen den einzelnen IFRS werden auch klarstellende Folgeänderungen (consequential amendments) an IAS 37 und IAS 39 vorgenommen.
  • IFRS 8: Folgende Änderungen wurden vorgenommen: 1. Zusammenfassung von Segmenten: Werden zwei oder mehrere operative Segmente zusammengefasst, so ist die Ermessensentscheidung, die bei der Anwendung der Kriterien von IFRS 8.12 getroffen wurden, offenzulegen (insbesondere hinsichtlich des Nachweises ähnlicher wirtschaftlicher Charakteristika). 2. Überleitungen: Eine Überleitung der Summe der zu berichtenden Vermögenswerte auf die Vermögenswerte des Unternehmens ist nur dann offenzulegen, wenn die Vermögenswerte des Segments auch regelmäßig berichtet werden (management approach).
  • IAS 24 - Erweiterung der Angaben: Erbringen Unternehmen Geschäftsführungsdienstleistungen für die Berichtseinheit oder das Mutterunternehmen der Berichtseinheit (z.B. Managementleistungen), sind diese key management personnel und somit als nahestehend für die Berichtseinheit zu beurteilen. Entsprechend sind Angaben zu den Bezügen offenzulegen.
  • IAS 38/IAS 16 - Neubewertung: Nach einer Klarstellung ist bei einer (nachträglichen) Neubewertung eines materiellen/immateriellen Vermögenswerts der Bruttobuchwert entsprechend auch an die Neubewertung (anteilsgemäß) anzupassen.

Änderungen an IAS 19

Die Änderung an IAS 19 betrifft die Regelungen für Beiträge von Arbeitnehmern oder dritten Parteien, die mit der Dienstzeit verknüpft sind. Je nach Ausgestaltung der Beitragszahlungen, ergibt sich folgende Unterscheidung:

  • Erfolgt der Beitrag unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre, so können (accounting policy choice; echtes Wahlrecht) die Zahlungen als Reduzierung des Dienstzeitaufwands (service costs) in der Periode in der die entsprechende Dienstzeit erbracht wird, erfasst werden (Nettoerfassung).
  • Erfolgt der Beitrag wiederum in Abhängigkeit von der Anzahl der Dienstjahre, erfolgt eine Zurechnung wie nach bisherigem Recht auf die Dienstleistungsperioden gemäß IAS 19.70 (Bruttoerfassung).

Für beide Änderungen wird auf EU-Ebene ein Inkrafttreten für Berichtsperioden vorgesehen, die am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnen. Eine frühere Anwendung ist allerdings zulässig, damit Unternehmen in der EU auch den IASB-Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Juli 2014) einhalten können.

Praxistipp

Die Änderungen durch den AIP 2010-2012 Zyklus sind zwar meist klarstellender Natur, jedoch können sich ggf. Änderungen durch die neue Offenlegungspflicht nach IFRS 8 ergeben, da diese (nochmals) eine kritische Auseinandersetzung mit der Erfüllung der Zusammenfassungskriterien erfordert. Die Änderungen an IAS 19 sollten auf den jeweiligen Rechtskreis spezifisch geprüft werden, ob hier ein Wechsel in der Bilanzierungsmethode anstehen könnte.


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