Endgültige EFRAG-Stellungnahme zu ED/2019/5

Die vorgeschlagenen Änderungen durch ED/2019/5 betreffen eine Ausnahme zur initial recognition exemption, die insbesondere für IFRS 16 Relevanz hat.

Der IASB hatte am 17.7.2019 seinen Entwurf ED/2019/5 Deferred Tax Related to Assets and Liabilities Arising from a Single Transaction mit Änderungen an IAS 12 veröffentlicht.

Änderungen im Rahmen des ED/2019/5

Der Entwurf befasst sich mit der Anwendung der initial recognition exemption in IAS 12.15. und .24. Durch die Änderungen soll klargestellt werden, wie Unternehmen latente Steuern auf temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen bilanzieren sollen. Gemäß dem Entwurf soll eine Ansatzbefreiung (initial recognition exemption) nicht für solche Transaktionen gelten, bei denen Unternehmen sowohl einen Vermögenswert als auch eine Schuld in gleicher Höhe bilanzieren (u.a. erstmaliger Ansatz eines Leasingverhältnisses nach IFRS 16). Es wird klargestellt, dass latente Steuern auf solche Transaktionen anzusetzen sind. Der Entwurf war bis zum 14.11.2019 zur Kommentierung offen.

EFRAG würde scope des ED einschränken

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden von der EFRAG mit der am 14.11.2019 veröffentlichten Stellungnahme positiv beurteilt. Die EFRAG hat jedoch zwei Bedenken.

Eines gilt der sog. „recognition cap“ in Paragraph 22A(b) für eine latente Steuerschuld und den Folgen dieses Vorschlags in den Folgeperioden. IAS 12.22A(b) beschränkt den Ansatz einer passiven latenten Steuer auf den Betrag der aktiven latenten Steuer beim erstmaligen Ansatz. Wenn beim erstmaligen Ansatz ein latenter Steueranspruch aufgrund von Werthaltigkeitsproblemen oder anderen Sachverhalten nicht oder nur teilweise angesetzt werden kann, wird auch die damit verbundene latente Steuerschuld nicht angesetzt. Nach Ansicht von EFRAG steht dies im Widerspruch zum allgemeinen Grundsatz des IAS 12 alle passiven latenten Steuern zu erfassen sowie der Herangehensweise des ED keine einheitliche Transaktion in Bezug auf Vermögenswert und Verbindlichkeit anzuwenden. Daher empfiehlt die EFRAG diesen „cap“ im ED zu entfernen.

Weiterhin hat EFRAG erhebliche Zweifel hinsichtlich der Tragweite des ED. Nach Ansicht der EFRAG erstreckt sich der Anwendungsbereich des ED weiter als nur auf Mietverträge (leases) und Stilllegungsverpflichtungen (decommissioning obligations). Der ED befasse sich nicht mit den Auswirkungen und möglichen Folgen eines größeren Umfangs. Daher wäre es ein Weg, wenn das IASB die Anwendung der Vorschläge nur auf Leasingtransaktionen (IFRS 16) in Betracht ziehen würde („Therefore, one way forward would be for the IASB to consider applying the proposals only to lease transactions.“).

Praxishinweis: Änderungen an ED/2019/5 haben Relevanz mit Erstanwendung von IFRS 16

Mit der Erstanwendung von IFRS 16 haben die vorgeschlagenen Änderungen des ED/2019/5 unmittelbare Relevanz für den Abschluss.


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