DRS 28 – Neuregelung der Segementberichterstattung

Am 5.8.2020 hat das BMJV im amtlichen Teil des Bundesanzeigers den DRS 28 bekannt machen lassen, der spätestens für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, zu beachten ist.

Das Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) hatte diesen am 12.5.2020 verabschiedet. Das DRSC hat nach § 342 Abs. 1 HGB u. a. die Aufgabe, Rechnungslegungsempfehlungen zu geben, die die oft im HGB sehr kurzen prinzipienorientierten Regelungen konkretisieren. Mit der Bekanntmachung durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz kommt den Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) die Vermutung zu, dass eine Beachtung der Rechnungslegungsempfehlungen zur Erfüllung der Vorgaben der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für den Konzern führt.

Der DRS 28 ersetzt den bisherigen DRS 3. Die Segmentberichterstattung kann nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB freiwillig den Konzernabschluss erweitern und hat das Ziel, Informationen über die wesentlichen Segmente eines Konzerns zu geben. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach IFRS erstellen – diese haben, wenn sie eine Segmentberichterstattung erstellen – IFRS 8 zu beachten. Er hat somit nur einen vergleichsweise kleinen Anwendungskreis. Dennoch ist der neue Standard auch für andere HGB-Anwender von Relevanz, macht er doch den vom DRSC befolgten Trend zur immer stärkeren Orientierung der HGB-Auslegung an den IFRS deutlich.

Während DRS 3 sich noch an den damals geltenden internationalen Regeln orientierte, erfolgt nun eine auch explizit betonte Annäherung an den inzwischen geltenden IFRS 8, was besonders an der Ausgangsbasis für die Segmentierung deutlich wird, nach der der Management Approach bei der Abgrenzung der operativen Segmente zur alleinigen Anwendung kommt. Die Segmentierung hat somit der internen Organisations- und Berichtsstruktur des Konzerns zu folgen, nach der die Konzernführung die Steuerung vornimmt. Dabei dürfen operative Segmente, deren wirtschaftliche Charakteristika homogen sind, zusammengefasst werden, um den Umfang der Berichterstattung nicht zu groß werden zu lassen. Grundsätzlich gilt, dass ein einzelnes oder zusammengefasstes operatives Segment dann angabepflichtig ist, wenn seine Umsatzerlöse oder vergleichbare Erträge mit externen Kunden und mit anderen Segmenten, das Segmentergebnis oder das Segmentvermögen mindestens jeweils 10 % des entsprechenden Gesamtbetrags des Konzerns ausmachen.

Auch bezüglich der Methoden und Wertansätze der Segmentierung kommt wie nach IFRS 8 der Management Approach zur Anwendung, d.h. es ist entsprechend der internen Berichterstattung zu berichten, die für die Konzernsteuerung genutzt wird.

Ziel der externen Berichterstattung soll es sein, ausreichend Informationen zur Beurteilung der Art und der finanziellen Auswirkungen der von dem Konzern und seiner Segmente ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem er tätig ist, zu geben. Dazu ist jedes anzugebende Segment zu beschreiben, die Merkmale für die Abgrenzung der Segmente sind zu erläutern und die Kriterien über die Zusammenfassung von operativen Segmenten darzustellen. Zudem sind die (internen) Bewertungsgrundlagen, die für die externe Segmentberichterstattung zugrunde zu legen sind, zu erläutern.

DRS 28 verlangt folgende betragsmäßigen Angaben je anzugebendem Segment:

  • Segmentergebnis,
  • Segmentvermögen und Segmentschulden,
  • Umsatzerlöse oder vergleichbare Erträge unterteilt nach denen mit Dritten und mit anderen Segmenten,
  • Zinserträge und Zinsaufwendungen,
  • planmäßige Abschreibungen,
  • wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten,
  • Anteil des Konzerns am Jahresüberschuss/-fehlbetrag von Unternehmen, die nach der Equity-Methode abgebildet werden,
  • Ertragsteueraufwand oder -ertrag,
  • wesentliche nicht zahlungswirksame Posten, bei denen es sich nicht um Abschreibungen handelt,
  • Buchwert der nach der Equity-Methode abgebildeten Anteile, und
  • Buchwert der Zugänge zum Anlagevermögen.

Allerdings schränkt das DRSC diese Angabepflichten insoweit ein, dass sie – bis auf das Segmentergebnis – nur nötig sind, wenn diese auch intern so berichtet werden und danach gesteuert wird – somit unterliegen auch diese Angabepflichten dem Management Approach.

Zudem ist von Gesamtbeträgen auf die entsprechenden Posten der Konzernbilanz und der Konzern-GuV bzw. im Falle des Segmentergebnisses auf den Jahresüberschuss/-fehlbetrag oder eine zugehörige Zwischensumme der Konzern-GuV überzuleiten, wobei wesentliche Überleitungsposten zu erläutern sind.

Es besteht anders als in IFRS 8 nach DRS 28 keine Pflicht zur Angabe von Vorjahreswerten, dies wird nur empfohlen. Die Segmentberichterstattung unterliegt dem Gebot der Stetigkeit, daher sind Durchbrechungen nur in Ausnahmefällen zulässig und begründungspflichtig. Ändert ein Konzern die Struktur seiner internen Organisation derart, dass sich die Zusammensetzung seiner anzugebenden Segmente verändert, oder ändert ein Konzern die Art oder Ermittlung seiner internen Steuerungskennzahlen, ist dies in der Segmentberichterstattung entsprechend abzubilden.

Insgesamt hat das DRSC mit dem DRS 28 eine gelungene Neuregelung vorgelegt. Die Orientierung an den geltenden IFRS scheint besonders hier sehr sinnvoll zu sein, da einerseits der IFRS 8 sowie seine Entsprechung bei den US-GAAP inzwischen als weltweit anerkannter Standard für die Segmentberichterstattung gelten, andererseits der Anwendungskreis besonders die Unternehmen betreffen könnte, die auf dem Sprung in den geregelten Kapitalmarkt sind und dort dann den IFRS 8 anzuwenden haben, was die Umstellung der Rechnungslegung in diesem Bereich erheblich erleichtert.

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