Überblick über die geplanten Änderungen zum Bestätigungsvermerk

Aktuelle IDW-Verlautbarungen zum Bestätigungsvermerk
Die geplanten Änderungen der nationalen und internationalen Prüfungsstandards zum Bestätigungsvermerk, die in Form des ISA 720 (revised) (E-DE) und IDW EPS 400 n. F. als Entwurf vorliegen, sollen die berufsständischen Vorgaben stärker mit der gestiegenen Erwartungshaltung der Adressaten in Einklang bringen.
Sonstige Informationen sind zu lesen und zu würdigen, aber nicht zu prüfen
Nichtfinanzielle Informationen, wie sie z. B. in der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289c HGB oder in der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB veröffentlicht werden, gehören nach Definition des International Auditing and Assurance Board (IAASB) zu den sog. "sonstigen Informationen". Die Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit „sonstigen Informationen“ regelt der ISA 720 (revised) (E-DE). Nach den Bestimmungen des ISA 720 (revised) (E-DE) hat der Abschlussprüfer „sonstige Informationen“ zu lesen und zu würdigen, ob die Berichtsangaben wesentliche Unstimmigkeiten und Falschdarstellungen zum geprüften Abschluss, Lagebericht und zu den im Zuge der Abschlussprüfung erlangten Erkenntnissen aufweisen, auch wenn sie kein materieller Gegenstand der Abschlussprüfung sind.
Ergebnis der Würdigung der sonstigen Informationen kann im Bestätigungsvermerk aufgenommen werden
Nach ISA 720 (revised) (E-DE), Tz. D.22.1 darf der Abschlussprüfer das Ergebnis seiner Würdigung indes nur dann im Bestätigungsvermerk berichten, wenn das zu prüfende Unternehmen ihn von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hat. Bei Vorliegen wesentlicher Unstimmigkeiten und bei Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung wird eine beschreibende Erklärung der nicht korrigierten wesentlichen falschen Angaben unter „sonstige Informationen“ in den Bestätigungsvermerk aufgenommen. Liegen keine Falschdarstellungen in Bezug auf die „sonstigen Informationen“ vor, kann sich der Abschlussprüfer gem. ISA 720 (revised) (E-DE), Tz. 22e auf die Formulierung „Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten“ beschränken.
Regelungen erhöhen die Glaubwürdigkeit der sonstigen Informationen
Die Regelungen des ISA 720 (revised) (E-DE) führen insgesamt zu einer Erhöhung der Glaubwürdigkeit der „sonstigen Informationen“ und verringern das Problem einer möglichen Erwartungslücke in Bezug auf deren Prüfung.
Zusammenführung des vormals zweiteiligen Vermerks
Im Bestätigungsvermerk bestand seit jeher eine Zweiteilung in einen Vermerk über die „Prüfung des (Jahres- bzw. Konzern-)Abschlusses“ und einen Vermerk über „sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen“. Diese Zweiteilung resultierte daraus, dass der Lagebericht gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB keinen Bestandteil des (Jahres-)Abschlusses darstellt und somit die Auffassung herrschte, dass das gem. §§ 317 Abs. 2, 322 Abs. 6 HGB abzugebende Prüfungsurteil zum Lagebericht in einem gesonderten Teil abzugeben sei. Der im Februar 2017 veröffentlichte IDW EPS 400 n. F. sieht nun die Zusammenführung der vormals getrennten Prüfungsurteile zum Konzern- bzw. Jahresabschluss und Lagebericht vor. Die im IDW EPS 400 n. F. avisierte Zusammenlegung der beiden Prüfungsurteile und die damit verbundene Reduzierung von Doubletten ermöglicht eine kompaktere und übersichtlichere Darstellung und sollte wesentlich zu einer Erhöhung des Informationswerts des Bestätigungsvermerks aus Adressatensicht beitragen.
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