Neues BMF-Schreiben
Das BMF hat ein Schreiben zur Abschreibung eines in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierten Mehrwerts auf seiner Hompepage online gestellt (BMF, Schreiben v. 19.12.2016, IV C 6 – S 2241/15/10005). Es stellt eine Interpretation zur Anwendung des BFH-Urteils vom 20.11.2014 (Az. IV R 1/11) dar.
Praxis-Hinweis: Abschreibung in einer Ergänzungsbilanz muss zum Zeitpunkt des Erwerbs neu geschätzt werden
Die Auslegung der Entscheidung des BFH vom 20.11.2016 gemäß dem vorliegenden Schreiben des BMF gilt es zukünftig zu beachten, wenn keine Diskussionen mit dem Finanzamt provoziert werden sollen. Die zentrale Aussage des Urteils, dass die Abschreibung in einer Ergänzungsbilanz zum Zeitpunkt des Erwerbes neu geschätzt werden muss, vor allem hinsichtlich der Abschreibungsdauer, wird hierbei bestätigt. Über das Urteil hinaus wird klargestellt, dass dies für Einbringungsvorgänge nach § 24 UmwStG nicht gilt.
Der BFH legte eine andere Nutzungsdauer für die Abschreibung in der Ergänzungsbilanz zugrunde
Im Klagefall des Urteils vom 20.11.2014 ging es um die Abschreibung des Mehrwerts in einer Ergänzungsbilanz. Mehrere Mitunternehmer hatten Anteile an einer GmbH & Co. KG erworben. Die Gesellschafter schrieben den in der Ergänzungsbilanz aktivierten Mehrwert über die von der Gesellschaft zugrunde gelegte Restnutzungsdauer an dem Wirtschaftsgut, im Sachverhalt ein Containerschiff, ab. Der BFH legte jedoch in seiner Entscheidung für die Ergänzungsbilanz eine eigene Nutzungsdauer zugrunde. Er begründete dies damit, dass sich die Bewertung an dem orientieren müsse, was ein Einzelunternehmer in seiner Bilanz vornehmen müsse. Der Mitunternehmer hat in seiner Ergänzungsbilanz aber auch die Wahlrechte eines Einzelunternehmers. Damit seien Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode nach eigenen Kriterien zu bestimmen und nicht nach der Gesellschaftsbilanz.
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens
Das neue BMF-Schreiben
- bestätigt wesentliche Aspekte der Entscheidung des BFH,
- interpretiert diese aber darüber hinaus und
- stellt damit die Auffassung der Finanzverwaltung zur Entscheidung dar.
Hierbei erfolgt insbesondere eine Abgrenzung zur Abschreibung in der Ergänzungsbilanz nach Gesellschafterwechsel zu Einbringungsvorgängen nach dem Umwandlungssteuergesetz.
Das BMF bestätigt hierbei zunächst die Aussagen des BFH zur Abschreibung nach einem Gesellschafterwechsel in der Ergänzungsbilanz entsprechend den Regelungen für einen Einzelunternehmer. Damit sind hinsichtlich der AfA-Höhe und etwaiger Abschreibungswahlrechte die Umstände zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile maßgeblich, so dass insbesondere eine neue Nutzungsdauer geschätzt werden muss. Diese Aussagen werden in zwei Beispielen dargestellt.
In Abgrenzung von der Entscheidung des BFH stellt das BMF sodann klar: Dies gilt dann nicht, wenn die Abschreibung des Mehr- oder Minderwerts in einer Ergänzungsbilanz erfolgt, die auf einem Einbringungsvorgang nach § 24 UmwStG beruht. Dann soll es weiterhin bei einer Abschreibung in der Ergänzungsbilanz entsprechend der Abschreibung in der Gesamthandsbilanz verbleiben.
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