Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens
Mit Urteil vom 25.4.2018 (Az. VI R 51/16) hat der BFH die Auffassung vertreten, dass ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) bei einer Betriebsaufgabe aufzulösen ist. Allerdings ist der Ertrag Aufgabegewinn und kein laufender Gewinn.
Praxis-Hinweis: Urteil zum passiven Rechnungsabrenzungsposten positiv und negativ zugleich
Die Entscheidung ist nicht vollständig positiv für die Kläger ausgefallen, denn dass der Abgrenzungsposten zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe aufzulösen war, hat der BFH bestätigt.
Allerdings hat dies – und in dieser Hinsicht ist das Urteil für die Steuerpflichtigen positiv – insofern zu geschehen, als der Ertrag aus der Auflösung beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen ist. Da dieser insbesondere nach § 16 EStG einigen Vergünstigungen unterliegt, ist diese Auffassung positiv zu sehen.
Sie ist ebenso als zutreffend anzusehen, auch wenn es sich beim Abgrenzungsposten nicht um ein Wirtschaftsgut handelt. Denn § 16 Abs. 2 EStG, der die maßgebliche Bestimmung für die Ermittlung des Aufgabegewinns ist, setzt nicht zwingend ein Wirtschaftsgut voraus. Vielmehr ermittelt sich der Gewinn bei einer Betriebsaufgabe aus
- der Summe des Veräußerungspreises der veräußerten Wirtschaftsgüter,
- den gemeinen Werten der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter sowie
- der mit der Aufgabe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Erträge und Aufwendungen.
Führt man sich dies vor Augen, war die Entscheidung des BFH alternativlos.
Prüfer verlangt Auflösung des PRAP mit Betriebsaufgabe
Die Kläger sind Eheleute, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führten. Für diesen wurde der Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In der Bilanz zum 30.6.2010 wiesen die Kläger einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus einem Zinszuschuss aus, den sie 2005 im Rahmen eines Förderprogramms für die Errichtung eines Schweinestalls erhalten hatten. Dieser wurde im Juli 2010 verpachtet, das Darlehen bestand fort. Zum Ende des Jahres 2010 gaben die Kläger ihren Betrieb auf. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, der ausgewiesene passive Rechnungsabgrenzungsposten sei mit der Betriebsaufgabe aufzulösen. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg, allerdings gab das Finanzgericht den Klägern insofern Recht, als es die Auflösung des PRAP dem Aufgabegewinn und nicht dem laufenden Gewinn zurechnete. Das Finanzamt legte Revision ein.
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