Rücklage nach § 6b EStG
Verkauf und Kauf eines Betriebs - Abbildung der Buchungssätze?
Der Steuerpflichtige hatte seinen als Einzelunternehmen geführten Betrieb veräußert und in diesem Betrieb rechtmäßig eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Nun erwirbt er als Einzelunternehmer einen „neuen“ Betrieb, auf den die Rücklage übertragen werden soll. Im Kaufpreis für den neuen Betrieb ist ein unbebautes Grundstück enthalten, auf das er die Rücklage nach § 6b EStG übertagen will. Wie ist dieser Sachverhalt in der Buchführung richtig zu erfassen?
So ist die richtige Vorgehensweise
Ein Steuerpflichtiger kann den begünstigten Gewinn, der in einem gewerblichen Einzelunternehmen entstanden ist, auf Wirtschaftsgüter übertragen, die zum selben oder einem anderen gewerblichen Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen gehören.
Wird der begünstigte Gewinn, der bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes entstanden ist, bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen berücksichtigt, ist er gemäß R 6b.2 Abs. 8 EStR in der Bilanz des veräußernden Betriebs erfolgsneutral dem Kapitalkonto hinzuzurechnen.
Buchungssatz beim veräußernden Betrieb:
Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 6b EStG an variables Kapital
Gleichzeitig ist ein Betrag in Höhe des begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in dem anderen Betrieb angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter erfolgsneutral (zu Lasten des Kapitalkontos) abzusetzen. Es ist zweckmäßig, den Vorgang in zwei Schritten zu erfassen.
Buchungssatz beim übernehmenden Betrieb:
Variables Kapital an Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 6b EStG
Die Übertragung auf das unbebaute Grundstück wird dann wie folgt gebucht:
Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 6b EStG an unbebaute Grundstücke
Ergebnis: Das Grundstück wird im neuen Betrieb mit den Anschaffungskosten abzüglich der Reinvestitionsrücklage ausgewiesen. Konsequenz ist, dass die im alten Betrieb aufgedeckten stillen Reserven durch den Übergang nicht versteuert werden.
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