6-Jahres-Frist bei Buchwertübertragungen

§ 6b EStG gestattet die Übertragung stiller Reserven, die während einer längeren Zeit (6-Jahres-Zeitraum) bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet und dann bei einer Veräußerung aufgedeckt werden. 

Der Veräußerungsgewinn muss dann nicht sofort als Ertrag versteuert werden, sondern kann bis zu 100 % von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Reinvestitionsobjekte abgezogen werden.

Wird der Gewinn im Jahr seiner Entstehung nicht auf ein Reinvestitionsobjekt übertragen, kann stattdessen eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden. Diese hat den gleichen steuerlichen Effekt wie ein Gewinnabzug, weil auch in diesem Fall die bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven durch die buchmäßige Rückgängigmachung des Veräußerungsgewinns steuerlich neutralisiert werden. Die veräußerten Wirtschaftsgüter müssen im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 6 Jahre lang – gerechnet ab Anschaffung bzw. Herstellung – ununterbrochen zum „Anlagevermögen“ einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Zugunsten eines Gesamtrechtsnachfolgers (z. B. Erben) erfolgt eine sogenannte Besitzzeitanrechnung, d. h. für die Berechnung der 6-Jahres-Frist ist die Besitzzeit des Rechtsvorgängers anzurechnen. Ebenfalls geschieht dies, wenn ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unter Buchwertfortführung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeht (§ 6 Abs. 3 EStG). Fraglich war, ob die 6-Jahres-Frist unterbrochen wird, wenn ein Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten unter Fortführung der Buchwerte nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht wird.

§ 6b EStG ist auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft Wirtschaftsgüter veräußert, die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehören. § 6b EStG ist keine gesellschafts- und/oder betriebsbezogene, sondern eine personenbezogene Steuervergünstigung. Dementsprechend ist auch die in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelte Vorbesitzzeit personenbezogen zu verstehen. Es finden im Regelfall keine Besitzzeitanrechnungen statt. Entgeltliche Veräußerungen – auch innerhalb einer Mitunternehmerschaft – schließen prinzipiell den Übergang der Rechte aus § 6b EStG, vor allem auch die Besitzzeitanrechnung aus.

Praxisrelevant ist die Frage, ob bei der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft, die nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG zwingend zum Buchwert zu erfolgen hat, eine Besitzzeitanrechnung stattfindet.

Praxis-Hinweis: Keine Unterbrechung der 6-Jahres-Frist bei Betriebseinbringung zum Buchwert
Der BFH hat entschieden, dass die 6-Jahres-Frist des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch eine Einbringung nach § 24 UmwStG unter Fortführung der Buchwerte nicht unterbrochen wird (BFH, Urteil v. 9.9.2010, IV R 22/07, BFH/NV 2011 S. 31).

Praxis-Tipp: 6-Jahres-Frist wird nicht durchbrochen
Der BFH hat entschieden, dass der Übertragung des Veräußerungsgewinns auf ein Ersatzwirtschaftsgut bzw. der Bildung einer Rücklage nicht entgegensteht, dass das veräußerte Wirtschaftsgut nicht mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Gesellschafters (hier: S) gehört hat. Hat ein Kommanditist ein im Sonderbetriebsvermögen gehaltenes Grundstück von einem anderen Kommanditisten durch Schenkung erhalten und mit den Buchwerten fortgeführt, ist im Veräußerungsfall auf die 6-Jahres-Frist des
§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auch die Besitzzeit des Rechtsvorgängers anzurechnen (BFH, Urteil v. 24.3.1992, VIII R 48/90, BStBl 1993 II S. 93). S kann den Veräußerungsgewinn in eine § 6b-Rücklage einstellen.

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