Das Zwangsgeld darf nach § 329 AO 25.000 EUR nicht überschreiten. Bis dahin liegt die Höhe im Ermessen der Finanzbehörde. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Finanzämter sind gehalten, bei erstmaliger Androhung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung i. d. R. mindestens 200 EUR festzusetzen. Im Übrigen soll der festzusetzende Betrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und nach dem zu erwartenden Ergebnis zu bestimmen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge