Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den das Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben wird, z. B. mit der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung.[1] Ansonsten ist dem Steuerpflichtigen nochmals anzugeben, welche Handlung erzwungen werden soll.

Werden gleichzeitig mehrere Handlungen verlangt, z. B. mehrere Steuererklärungen, muss die Finanzbehörde für jede einzelne Handlung, z. B. für jede Steuererklärung, ein getrenntes Zwangsgeld androhen.[2] Dies kann äußerlich in einem Verwaltungsakt geschehen.

Nimmt der Steuerpflichtige die zu erzwingende Handlung nach der Androhung des Zwangsgelds vor, wird dadurch die Rechtmäßigkeit der Androhungsverfügung nicht berührt. Sie hat sich erledigt und braucht nicht ausdrücklich zurückgenommen zu werden.

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