(1) 1Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest. 2Die Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich der Veredelungsvorgang vollzieht oder vollziehen soll.

 

(2) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können insbesondere für Veredelungsvorgänge, die herkömmlicherweise unter genau festliegenden technischen Bedingungen durchgeführt werden, bei denen Waren mit weitgehend gleichbleibender Eigenschaft veredelt werden und mit denen Veredelungserzeugnisse von gleichbleiben der Qualität gewonnen werden, nach dem Ausschußverfahren aufgrund der vorher getroffenen Feststellungen pauschale Ausbeutesätze festgesetzt werden.

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