Rz. 29

Nach der Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG hat der neu gefasste § 64 GmbHG nunmehr folgenden Wortlaut: Satz 1: "Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden." Satz 2: "Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind." Satz 3: "Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar." Satz 4: "Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung."

Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung von § 64 Satz 3 GmbHG einen neuen Haftungstatbestand geschaffen. "Danach sind die Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich verpflichtet, dasjenige an die Gesellschafter zurückzugewähren, was sie an die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet haben, wenn und soweit diese Leistung zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen musste. (…) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll § 64 Satz 3 GmbHG den Kapitalschutz des § 30 GmbHG ergänzen, indem er Zahlungen verbietet, die zwar das Stammkapital nicht antasten, aber über den Weg der Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenzreife führen."[1] Es ist mithin bei einer Geschäftsführerhaftung in jedem Fall festzustellen und nachzuweisen, dass die Zahlungen des Geschäftsführers an die Gesellschafter objektiv zur Zahlungsunfähigkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 InsO geführt haben.

§ 64 Satz 3 GmbHG verlangt eine Solvenzprognose, wie sie bereits bei der prospektiven Zahlungsunfähigkeitsprüfung angesprochen und näher erläutert wurde. Insoweit bestehen hier zwangsläufig inhaltliche Zusammenhänge, die Knof wie folgt beschreibt: "Der starke insolvenzrechtliche Bezug des neuen § 64 Satz 3 RegE-GmbHG, der als Tatbestand der Insolvenzverursachungshaftung in erster Linie der Insolvenzprophylaxe dient, legt es nahe, im Insolvenzrecht auf die Suche nach einem geeigneten Instrumentarium zu gehen, das man – ggf. mit leichten Modifikationen – für die hier erforderliche Solvenzprognose nutzbar machen kann."[2] Abzustellen ist insoweit auf die im Rahmen der Überschuldungsprüfung erforderliche Fortbestehensprognose, die ebenfalls auf Zahlungsströme abstellt, allerdings im Anwendungsbereich der Zahlungsfähigkeitsprüfung diversen Modifikationen unterzogen werden muss.

[1] Vgl. Strohn, ZHR 2009, S. 589.
[2] Vgl. Knof, DStR 2007, S. 1541; Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 2019, § 64 GmbHG Rz. 105.

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