Rz. 1961

Der Beginn der Unternehmereigenschaft ist entscheidend für den Beginn der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Hierzu genügt bereits das erste nach außen erkennbare, auf eine Unternehmertätigkeit gerichtete Tätigwerden der GmbH.[1] Allerdings muss diese der Finanzverwaltung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass die spätere Leistung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt ist.[2] Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung[3] hierfür bereits Vorbereitungshandlungen (z. B. der Erwerb von Anlagegütern) aus. Diese Auffassung trägt die Finanzverwaltung mit.[4] Eine einmal erworbene Unternehmereigenschaft entfällt nicht nachträglich.[5]

 

Rz. 1962

Kurz sei auf die verschiedenen Gründungsstadien der GmbH und ihrer Bedeutung für die Umsatzsteuer eingegangen. Zu unterscheiden sind die Vorgründungsgesellschaft, die Vor-GmbH und die "eingetragene" GmbH, die kraft Eintragung ins Handelsregister entsteht. Kein Zweifel besteht, dass die Vor-GmbH, die mit der eingetragenen GmbH identisch ist, bereits Unternehmerin i. S. d. UStG und damit vorzugssteuerabzugsberechtigt ist. Laut Rechtsprechung des EuGH[6], die vom BFH[7] übernommen wurde, ist auch die Vorgründungsgesellschaft entgegen bisheriger Verwaltungsauffassung grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.[8]

 

Rz. 1963

Die Unternehmereigenschaft endet erst, wenn alle Rechtsbeziehungen der GmbH, die im Zusammenhang mit ihrem Betrieb stehen, abgewickelt sind.[9] Demzufolge kann die GmbH sogar bereits aus dem Handelsregister gelöscht sein[10], oder (entsprechend diesen Grundsätzen) über ihr Vermögen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein, ohne dass ihre Unternehmereigenschaft automatisch endet.

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