Rz. 1757

Zur Altregelung s. Preißer, in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft, 7. Auflage 2014, Rn. 1809 ff.

Durch das SEStEG[1] ist eine abweichende Regelung über die Behandlung des alten Körperschaftsteuerguthabens getroffen worden. Im Gegensatz zur zwischenzeitlichen en Regelung soll unabhängig von einer Ausschüttung ein noch vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben jeweils mit einem Zehntel des zum 31.12.2006 festgestellten Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2008 bis 2017 zur Auszahlung kommen (§ 37 Abs. 4 KStG).[2]

 

Rz. 1758

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde das bisherige System der Körperschaftsteuererhöhung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 durch eine leistungsunabhängige ratierliche Nachzahlung auf das am 31.12.2006 noch vorhandene Alt-Eigenkapital 02 ersetzt (§ 38 Abs. 4 bis 10 KStG). Nach der Neuregelung sind 3 % des restlichen Bestandes an Alt-Eigenkapital 02 per 31.12.2006 in zehn gleichen Jahresbeträgen in dem Zahlungszeitraum 2008 bis 2017 an den Fiskus zu zahlen (§ 38 Abs. 6 KStG). Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag wird für den gesamten Zahlungszeitraum vorab festgesetzt. Auf eine Festsetzung wird verzichtet, wenn der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 1.000 EUR nicht übersteigt.

[1] SEStEG v. 7.12.2006, BGBl 2006 I S. 2782.
[2] Zur Billigkeitsregel für Kleinstbeträge vgl. BMF v. 21.7.2008, BStBl 2008 I S. 741.

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