Leitsatz

1. Weist der konkrete Einzelfall besondere tatsächliche Umstände auf, die darauf hindeuten, dass das FA bei Erlass einer Prüfungsanordnung sich möglicherweise von nicht zum Gegenstand der Begründung gewordenen sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten ist, kann in dem Übergehen eines hierzu gestellten Beweisantrags der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung liegen.

2. Ein Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die angeordnete Außenprüfung i.S.v. § 193 Abs. 1 AO ein in irgendeiner Weise umsetzbares Ergebnis haben könnte.

3. Ein die Außenprüfung vorbereitendes Vorlage- und Auskunftsverlangen kann ein Verwaltungsakt und damit Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage sein.

 

Normenkette

§ 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 118 AO, § 76 Abs. 1, § 102 FGO

 

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt klagte gegen eine ihn betreffende Prüfungsanordnung, weil er die Gründe für die Anordnung einer Außenprüfung für vorgeschoben hielt. Er, der Kläger, vertrete seit Jahren einen Beamten der Finanzverwaltung erfolgreich wegen behördeninternen Mobbings. Der seine Prüfung betreffende Prüfungsvorschlag habe im engen zeitlichen Zusammenhang mit massiven Repressalien (Zwangsversetzung und ungerechtfertigter Verweis) gegen seinen Mandanten gestanden. Die Anordnung der Betriebsprüfung habe zudem in einem zeitlichen Zusammenhang mit zwei vom Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses für berechtigt erachteten Petitionen gestanden, die zwei weitere vom Kläger vertretene Angehörige des FA ... wegen Mobbingvorwürfen gegen den (damaligen) Vorsteher jenes FA eingereicht hätten. Zeitlich parallel zu diesen Vorgängen hätten leitende Beamte der Landesregierung "Tiefenprüfungen" bei zwei Angehörigen des Petitionsausschusses veranlasst. Auch der Vorsitzende des Ausschusses sei offenbar geprüft worden und habe in einer Ausschusssitzung geäußert, dass es bereits statistisch kein Zufall sein könne, dass ausgerechnet die beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten, der Rechtsanwalt der drei Petenten und der Ausschussvorsitzende zeitgleich steuerlichen Überprüfungen unterzogen worden seien.

Das FG wies die Klage ab und sah davon ab, den Sachverhalt weiter aufzuklären, insbesondere die vom Kläger benannten Zeugen zum Zustandekommen der strittigen Prüfungsanordnung zu vernehmen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.6.2007, 8 K 10097/06 B).

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Behauptung des Klägers, das FA habe bei Erlass der Prüfungsanordnung gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen, sei nach seinen umfänglichen, konkretisierten Ausführungen zu den tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalls nicht von der Hand zu weisen.

Das FG habe es daher verfahrensfehlerhaft unterlassen, die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme zum Zustandekommen der strittigen Prüfungsanordnung durchzuführen. Dies müsse es im zweiten Rechtsgang nachholen.

 

Hinweis

1. Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung unter anderem zulässig bei Steuerpflichtigen, die freiberuflich tätig sind. Weitere Anforderungen enthält die Norm nicht; es handelt sich um eine voraussetzungslose Prüfungsermächtigung.

a) Deshalb ist eine Prüfungsanordnung auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich bei einer Prüfung ein allenfalls nur geringfügiges steuerliches Mehrergebnis ergäbe. Eine Prüfungsanordnung bedarf zu ihrer Begründung grundsätzlich nicht der voraussichtlichen Erzielung eines steuerlichen Mehrergebnisses, weil sie auch die Verifikation der Angaben des Steuerpflichtigen bezweckt.
b) Eine Außenprüfung ist grundsätzlich auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie sich auf Zeiträume erstreckt, für die Steuerfestsetzungen möglicherweise wegen Verjährung nicht mehr durchgeführt werden können.

2. Die Entscheidung, eine Außenprüfung vorzunehmen, darf sich aber nur von der für geboten erachteten Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse leiten lassen. Daraus folgt, dass das Auswahlermessen des FA bei Anordnung einer Außenprüfung jedenfalls seine Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot findet.

a) Auch wenn eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich ohne weitere Begründung angeordnet werden kann, kann die Anordnung im Einzelfall gleichwohl ermessensfehlerhaft sein, wenn sich das FA maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten lässt und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund tritt.
b) Bietet der Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das FA sich möglicherweise bei der Anordnung der Prüfung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, so kann das FG nach § 76 Abs. 1 FGO verpflichtet sein, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es darf substanziierte Beweisanträge des Steuerpflichtigen, die das sachfremde Verhalten des FA erweisen sollen, nicht übergehen. Andernfalls begeht das FG einen Verfahrensfehler, der, sofern er entscheidungserheb...

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