Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
1. Weist der konkrete Einzelfall besondere tatsächliche Umstände auf, die darauf hindeuten, dass das FA bei Erlass einer Prüfungsanordnung sich möglicherweise von nicht zum Gegenstand der Begründung gewordenen sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten ist, kann in dem Übergehen eines hierzu gestellten Beweisantrags der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung liegen.
2. Ein Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die angeordnete Außenprüfung i.S.v. § 193 Abs. 1 AO ein in irgendeiner Weise umsetzbares Ergebnis haben könnte.
3. Ein die Außenprüfung vorbereitendes Vorlage- und Auskunftsverlangen kann ein Verwaltungsakt und damit Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage sein.
Normenkette
§ 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 118 AO, § 76 Abs. 1, § 102 FGO
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt klagte gegen eine ihn betreffende Prüfungsanordnung, weil er die Gründe für die Anordnung einer Außenprüfung für vorgeschoben hielt. Er, der Kläger, vertrete seit Jahren einen Beamten der Finanzverwaltung erfolgreich wegen behördeninternen Mobbings. Der seine Prüfung betreffende Prüfungsvorschlag habe im engen zeitlichen Zusammenhang mit massiven Repressalien (Zwangsversetzung und ungerechtfertigter Verweis) gegen seinen Mandanten gestanden. Die Anordnung der Betriebsprüfung habe zudem in einem zeitlichen Zusammenhang mit zwei vom Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses für berechtigt erachteten Petitionen gestanden, die zwei weitere vom Kläger vertretene Angehörige des FA ... wegen Mobbingvorwürfen gegen den (damaligen) Vorsteher jenes FA eingereicht hätten. Zeitlich parallel zu diesen Vorgängen hätten leitende Beamte der Landesregierung "Tiefenprüfungen"...