Beruflich veranlasste Schadensersatzleistungen sind abziehbar. Voraussetzung ist, dass das auslösende Ereignis im Wesentlichen unmittelbare Folge der beruflichen Betätigung ist. Der Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer gegen Straf- und Dienstvorschriften verstoßen und mit seinem Verhalten eine Schädigung des Arbeitgebers bewusst oder doch billigend in Kauf genommen hat.[1] Eine erwerbsbezogene Veranlassung besteht nicht, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft.[2]

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