1Der Lohnsteuerhilfeverein darf sich in Adreß- und Fernsprechbücher oder ähnliche Verzeichnisse nur mit seinem Namen, der Anschrift der Vereinsgeschäftsstelle und der Bezeichnung sowie den Anschriften der Beratungsstellen aufnehmen lassen. 2Eine Hervorhebung der Eintragung durch drucktechnische Ausführung ist nicht zulässig. 3Zulässig ist die drucktechnische Hervorhebung des Namens des Lohnsteuerhilfevereins durch Fettdruck (nicht Doppelfettdruck) oder durch Freiraumeintragung im Namens- und Ortsteil von Adreß- und Fernsprechbüchern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge