(1) Der Vollziehungsbeamte darf die Vollstreckung grundsätzlich nur auf ausdrückliche Weisung der Vollstreckungsstelle einstellen und beschränken (§§ 257, 258 AO) sowie die Verwertung gepfändeter Sachen aussetzen (§ 297 AO).
(2) Auch ohne eine derartige Weisung hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht auszuführen, wenn
1. |
ihm durch eine Mitteilung der zuständigen Stelle, durch Vorlage eines Verwaltungsaktes oder einer gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen wird, dass
a) |
die beizutreibende Hauptschuld erloschen ist, zum Beispiel durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung (§ 47 AO), |
b) |
die beizutreibende Hauptschuld gestundet ist (§ 222 AO), |
c) |
die Vollziehung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ausgesetzt ist (§ 361 AO, § 69 FGO), |
d) |
die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt ist (§§ 257, 258 AO), |
e) |
der Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, aufgehoben worden ist, |
f) |
im Falle der Vollstreckung eines festgesetzten Zwangsgeldes der Vollzug einzustellen ist (§ 335 AO), |
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2. |
ihm nachgewiesen wird, dass die beizutreibende Hauptschuld eingezahlt worden ist. Als Nachweis können zum Beispiel in Betracht kommen: Bestätigung eines Kreditinstituts, Quittung einer Kasse oder Zahlstelle. Durch Vorlage einer Einlieferungsbescheinigung für einen Brief mit Wertangabe kann die Vollstreckung nicht abgewendet werden, |
3. |
ihm gegenüber die einer Zwangsgeldfestsetzung zu Grunde liegende Anordnung erfüllt, zum Beispiel eine angeforderte Steuererklärung abgegeben wird. |
In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, b und e sowie der Nummer 2 sind noch bestehende steuerliche Nebenleistungen beizutreiben, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 254 Abs. 1 der Abgabenordnung vorliegen.
(3) Beziehen sich die Nachweise, nach denen nach Absatz 2 der Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht auszuführen ist, nur auf einen Teil der beizutreibenden Hauptschuld, hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag hinsichtlich des verbleibenden Rückstands auszuführen.
(4) Von einer Pfändung in Vollziehung eines Arrestes hat der Vollziehungsbeamte abzusehen, wenn die Hinterlegungssumme (der in der Arrestanordnung bezeichnete Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung der Arrestschuldner die Einstellung der Arrestvollziehung erreichen kann) gezahlt wird oder wenn dem Vollziehungsbeamten urkundlich nachgewiesen wird, dass sie hinterlegt worden ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Führt der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht oder nur zum Teil aus, hat er dies der Vollstreckungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Gerichtliche Entscheidungen sind unter Angabe des Gerichts, des Datums und des Aktenzeichens genau zu bezeichnen.