Aufgrund der Vollmacht ist der Bevollmächtigte im Stande, den Vollmachtgeber durch Abgabe eigener Willenserklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Er kann, soweit der Umfang der Vollmacht reicht, jedes Rechtsgeschäft mit bindender Wirkung für den Vollmachtgeber vornehmen, welches dieser auch selbst vornehmen könnte (Ausnahme: sog. höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie z. B. Eheschließung, § 1311 BGB, Begründung einer Lebenspartnerschaft, § 1 LpartG, Testamentserrichtung, § 2064 und Abschluss eines Erbvertrags, 2274 BGB – bei diesen ist keine Stellvertretung möglich). Der Bevollmächtigte kann allerdings grundsätzlich nicht, soweit ihm dies nicht ausdrücklich aufgrund der Vollmacht gestattet ist, Rechtsgeschäfte namens des Vollmachtgebers mit sich selbst abschließen (Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB). Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Insichgeschäft dem Vollmachtgeber lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Aufgrund dieser weitreichenden Folgen wird im Rechtsverkehr häufig vom Vertreter verlangt, dass er seine Vertretungsmacht nachweist, etwa durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung (Vollmachtsurkunde).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge