Rz. 662

Wenn ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft ausscheidet und diese gleichzeitig von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt wird, liegt kein Fall der (steuerneutralen) Realteilung vor, denn nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung hierfür die Beendigung der bisherigen Mitunternehmerschaft. Vielmehr handelt es sich um die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils gegen Sachwertabfindung. Bei dem mit Sachwertabfindung ausscheidenden Mitunternehmer entsteht regelmäßig ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies gilt auch für das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung und gleichzeitiger Fortführung des Betriebs als Einzelunternehmen durch den nicht ausgeschiedenen Mitunternehmer.

Überführt der ausscheidende Mitunternehmer die ihm zugeteilten Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens oder in sein Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, so muss er nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 EStG zwingend die Buchwerte fortführen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Werden allerdings Verbindlichkeiten übernommen, liegt zumindest insoweit ein teilentgeltlicher Veräußerungsvorgang vor.

Wird dem ausscheidenden Mitunternehmer auch ein – anteiliger – selbst-geschaffener Mandantenstamm zugewiesen, ist dieser nach § 5 Abs. 2 EStG grundsätzlich weder bei der abgebenden Personengesellschaft noch in dem aufnehmenden Unternehmen anzusetzen.

Die spätere Besteuerung der stillen Reserven in dem übernommenen Mandantenstamm oder dem Geschäfts- oder Firmenwert ist sicherzustellen.

Außer in den genannten Fällen entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn auch, wenn der ausscheidende Mitunternehmer die Wirtschaftsgüter in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft überführt.

[1] FinMin Berlin, Erlass v. 3.2.2012, III B – S 2242 – 1/2009, DStR 2012 S. 907.

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