Mit der Sicherungsübereignung (von Sachen) bzw. der Sicherungsabtretung (von Forderungen) überträgt der Sicherungsgeber (Schuldner) dem Sicherungsnehmer (Gläubiger) das volle Eigentum an den betroffenen Sachen oder Rechten. Der Sicherungsnehmer ist allerdings in der Verfügung darüber durch den zwischen beiden geschlossenen Sicherungsvertrag gebunden. Er soll nur bei Eintritt des Sicherungsfalles berechtigt sein, über das Sicherungsgut zu verfügen: Der Sicherungsnehmer erhält "treuhänderisch gebundenes Eigentum".

Ihre besondere Eignung für die Praxis erhalten Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung aus dem Umstand,

  • dass der Alleinbesitz des Sicherungsgutes beim Sicherungsgeber verbleiben und die Übergabe durch ein Besitzkonstitut ersetzt werden kann (§ 930 BGB): Der Käufer eines PKW kann diesen nutzen und zugleich das Eigentum daran zur Sicherung eines Kaufpreisdarlehens übertragen,
  • dass Sicherungsabtretungen nicht offen gelegt werden müssen: Der Schuldner einer zur Sicherung abgetretenen Forderung erfährt davon nichts, solange der Sicherungsfall nicht eintritt,
  • dass sich der Sicherungsnehmer dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Sicherungsgebers mit der sog. Drittwiderspruchsklage widersetzen kann und
  • dass dem Sicherungsnehmer in der Insolvenz des Sicherungsgebers ein Absonderungsrecht zusteht (§ 51 Nr. 1 InsO).

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