Kommentar

Das BMF zur Auslegung des § 1 Abs. 1b Nr. 3 InvStG Stellung, wonach der objektive Geschäftszweck eines Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt sein und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen sein muss.

Das BMF nimmt insbesondere eine Abgrenzung einer unschädlichen Vermögensverwaltung von der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände vor.

Hintergrund

Im Rahmen der Anpassungen des InvStG durch das AIFM-StAnpG wurde unter anderem der Anwendungsbereich des Gesetzes grundlegend neu geregelt und hierbei auch für deutsche Vehikel der materielle Investmentbegriff eingeführt. Das Gesetz sieht daher in § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG vor, dass bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Vehikel als Investmentfonds qualifizieren kann. Dies ist von Bedeutung für die Endanleger, um von der bevorzugten Investmentfondsbesteuerung auf Basis des sog. Transparenzprinzips kommen (§ 5 InvStG) und eine Pauschalbsteuerung (§ 6 InvStG) zu vermeiden.

Erfüllt ein Investmentvermögen diese Voraussetzungen nicht, erfolgt die Besteuerung als Personen- oder Kapital-Investitionsgesellschaft. Besonders auslegungsbedürftig ist hierbei das Tatbestandsmerkmal "aktive unternehmerische Bewirtschaftung" im Sinne des § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 InvStG. Der Einhaltung der in § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG definierten Tatbestandsmerkmale kommt damit eine zentrale Bedeutung zu. Da oftmals noch Unsicherheiten bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe bestehen, insbesondere das Tatbestandsmerkmal "aktive unternehmerische Bewirtschaftung" im Sinne des § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 InvStG, hat das BMF hat am 3.3.2015 ein klärendes BMF-Schreiben dazu veröffentlicht, wonach der objektive Geschäftszweck eines Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt sein und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen sein muss.

Vor dem Erlass des finalen BMF-Schreibens hatte das BMF bereits am 21.7.2014 sowie am 7.10.2014 Entwurfsfassungen des Schreibens veröffentlicht, die zu erheblichen Unsicherheiten innerhalb der Fondsbranche und deren Interessensverbänden geführt haben.

Das BMF-Schreiben

Die professionelle, standardisierte, kollektive Verwaltung eines Vermögens für die Anleger zeichnet einen Investmentfonds aus. Weiteres Merkmal ist u. a., dass der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist. Diese Beschränkung des Geschäftszwecks muss aus der Satzung, dem Gründungsstatut oder sonstigen vergleichbaren Unterlagen eindeutig hervorgehen. Eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme von mittel- oder unmittelbaren Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, muss ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme gilt bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, die ihrerseits nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen.

Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung einer gewerblichen von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, die durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung entwickelt wurden, sind bei der Beurteilung einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände von Investmentfonds nicht unmittelbar anwendbar. Hat eine Tätigkeit aber vermögensverwaltenden Charakter, so liegt keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor. Trotz des Vorliegens von Merkmalen einer gewerblichen Tätigkeit ist speziell unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Investmentanlage zu prüfen, ob darin auch eine aktive unternehmerische Tätigkeit im Sinne des InvStG zu sehen ist.

Der wert- und zahlenmäßige Umfang der Geschäfte eines Investmentfonds stellt kein Indiz für eine aktive unternehmerische Tätigkeit dar. Alle Tätigkeiten, die einem Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erlaubt sind, wird die Finanzverwaltung nicht als aktive unternehmerische Tätigkeiten betrachten.

Wertpapiergeschäfte: Die Umschichtung von Wertpapieren - selbst in erheblichem Umfang - gehört regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung. Danach ist der bloße - auch kurzfristige - Umschlag von Wertpapieren als privates Geschäft zu betrachten. Dies gilt erst recht im Rahmen der Investmentanlage, so dass die Häufigkeit der Umschichtung kein Merkmal einer aktiven unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ist jedoch auszugehen, wenn Umschichtungen im Rahmen des Hochfrequenzhandels (§ 1 Abs. 1a Nr. 4d KWG) als Geschäftsfeld eines Fonds erfolgen oder wenn die wesentliche Anlagestrategie des Fonds auf die kurzfristige Ausnutzung von Preisunterschieden an verschiedenen Börsenplätzen ausgerichtet ist. Ein Kriterium für die Wesentlichkeit kann in diesem Zusammenhang die Anzahl der durchge...

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