Rz. 35

Gem. § 188 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der § 176 Abs. 24 (Rz. 11–12) und § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend.

 

Rz. 36

Zusätzlich ist in § 188 Abs. 3 Satz 1 UmwG festgeschrieben, dass an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt. Anstatt der Anmeldung zur Eintragung in das Register ist zudem ein Antrag auf Genehmigung an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Nach aufsichtsrechtlicher Genehmigung der Vermögensübertragung erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Dies ist von der für das öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde einzuleiten.

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