6.1 Allgemeine Regelung

§ 56 Satz 2 EStDV bestimmt die Abgabepflicht für eine Steuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Aus der Formulierung folgt, dass die Abgabepflicht nur für den VZ gilt, der unmittelbar auf den Feststellungs-VZ folgt.[1]

6.2 Sonderregelung für die VZ 2020 und 2021

§ 111 Abs. 5 EStG i. V. m. § 111 Abs. 9 EStG[1] schreibt vor, dass für die VZ 2020 und 2021 in den folgenden Fällen zwingend eine Einkommensteuerklärung abzugeben ist:

  • Vornahme eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 und/oder 2021 im VZ 2019 bzw. 2020 i. H. v. 30 % des GdE[2],
  • Vornahme eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 und/oder 2021 im VZ 2019 bzw. 2020 bei Nachweis eines höheren Betrags als 30 % des GdE.[3]

Im Unterschied zu der Steuererklärungspflicht nach § 56 Satz 2 EStDV, die nach erfolgter Feststellung eines Verlustvortrags greift, ist hier eine Steuererklärung abzugeben, weil nach Schätzung eines vorläufigen Verlustrücktrags, sei es pauschal mit 30 % des GdE oder eines höheren Betrags nach glaubhafter Darlegung des Steuerpflichtigen, dieser durch den endgültig ermittelten Betrag zu korrigieren ist. Da die Schätzungsmethode nur für den Verlustrücktrag von 2020 und/oder 2021 in den VZ 2019 bzw. 2020 möglich ist, besteht auch diese besondere Steuererklärungspflicht nur für den VZ 2020 und/oder den VZ 2021.

[1] I. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), Gesetzesbegründung zu §§ 110, 111 EStG, BT-Drucks. 19/20058 S. 26; ergänzt durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.
[2] § 111 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, ergänzt durch § 111 Abs. 9 EStG i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.
[3] § 111 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, ergänzt durch § 111 Abs. 9 i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.

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