Überblick

Wird ein Einzelunternehmer von mehreren Personen beerbt, geht zivilrechtlich der gesamte Nachlass einschließlich Einzelunternehmen als Ganzes auf die Miterben über (§§ 1922 BGB). Diese bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Alle Miterben werden aufgrund des Erbfalls automatisch zu "geborenen" Mitunternehmern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, ob sie es wollen oder nicht. Die Erbengemeinschaft wird durch Erbauseinandersetzung aufgehoben (§ 2042 Abs. 1 BGB).

Der Erbanfall ist steuerlich ein unentgeltlicher außerbetrieblicher Vorgang nach § 6 Abs. 3 EStG mit notwendiger Fortführung der Buchwerte. Die Auseinandersetzung dagegen ist prinzipiell ein entgeltliches Geschäft, das dem Erbfall als selbstständiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet. Die Erbauseinandersetzung wird nach den Grundsätzen der Realteilung beurteilt. Die Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs stellt kein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft dar. Wird der Nachlass in Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs real/natural geteilt wird, liegt in vollem Umfang ein unentgeltlicher gewinnneutraler Direkterwerb vom Erblasser vor.[1] Sofern aber ein Miterbe mehr erhält als ihm nach seinem Erbteil zusteht und hierfür Abfindungszahlungen erbringt, führt dies beim Leistenden prinzipiell zu Anschaffungskosten und bei den weichenden Miterben zu einem Veräußerungserlös.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine gesetzliche Regelung zur Fortführung der Buchwerte durch die Erbengemeinschaft enthält § 6 Abs. 3 EStG. Auf die Erbauseinandersetzung sind die §§ 6, 16, 34 EStG anzuwenden. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. im BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung v. 14.3.2006 (BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253) und im BMF-Schreiben v. 19.12.2018 zur Realteilung (BMF, Schreiben v. 19.12.2018, IV C 6-S 2242/07/10002, 2018/0795144, BStBl 2019 I S. 6).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge