Eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung ist auch möglich, wenn sich der Nachlass aus Betriebs- und Privatvermögen zusammensetzt. Hierzu führt der Große Senat aus, dass es bei einer Vermögensverteilung zur Auseinandersetzung in beiden Bereichen nicht zu Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften kommt. Der jeweilige Miterbe führt die Buchwerte im erhaltenen Betrieb und die Steuerwerte im erhaltenen Privatvermögen fort.[1]
Die Erbquote des Miterben kann sowohl mit Betriebsvermögen als auch mit Privatvermögen aufgefüllt werden.
Nachlass setzt sich aus Betriebs-und Privatvermögen zusammen
Zum Nachlass, an dem die Miterben A und B je zur Hälfte beteiligt sind, gehören ein Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 500.000 EUR (Buchwert: 250.000 EUR) und Grundstücke im Privatvermögen, deren Verkehrswerte ebenfalls 500.000 EUR betragen und die der Erblasser zum Preis von 200.000 EUR angeschafft hatte. Bei der Erbauseinandersetzung übernimmt A den Betrieb, B die Grundstücke.
Die Teilung löst keinen Veräußerungsgewinn aus. A und B erwerben unentgeltlich; A hat die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.[2] Auch B hat die Wertansätze der Erbengemeinschaft fortzuführen.[3]
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