Eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung ist auch möglich, wenn sich der Nachlass aus Betriebs- und Privatvermögen zusammensetzt. Hierzu führt der Große Senat aus, dass es bei einer Vermögensverteilung zur Auseinandersetzung in beiden Bereichen nicht zu Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften kommt. Der jeweilige Miterbe führt die Buchwerte im erhaltenen Betrieb und die Steuerwerte im erhaltenen Privatvermögen fort.[1]

Die Erbquote des Miterben kann sowohl mit Be­triebsvermögen als auch mit Privatvermögen aufgefüllt wer­den.

 
Praxis-Beispiel

Nachlass setzt sich aus Betriebs-und Privatvermögen zusammen

Zum Nachlass, an dem die Miterben A und B je zur Hälfte beteiligt sind, gehören ein Gewerbebetrieb mit einem Verkehrs­wert von 500.000 EUR (Buchwert: 250.000 EUR) und Grundstücke im Privatvermögen, deren Verkehrswerte ebenfalls 500.000 EUR betragen und die der Erblasser zum Preis von 200.000 EUR angeschafft hatte. Bei der Erbauseinandersetzung übernimmt A den Betrieb, B die Grund­stücke.

Die Teilung löst keinen Veräußerungsgewinn aus. A und B erwerben unentgeltlich; A hat die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.[2] Auch B hat die Wertansätze der Erbengemeinschaft fortzuführen.[3]

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