Auf zweiter Ebene sind die Bundesbehörden für die Anerkennung und Aufsicht der Schlichtungsstellen verantwortlich, soweit ihnen die Zuständigkeit bereits nach bisherigem Gesetz zugewiesen ist, z. B. dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Schlichtungsstellen, die Fluggastansprüche im Luftverkehr bearbeiten.

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