Überblick

Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.[1] Gegenstand ist die verbindliche Festlegung über die zukünftige steuerliche Behandlung eines für die Vergangenheit verwirklichten und geprüften Sachverhalts; dieser muss in der Zukunft in gleicher Weise wieder auftreten. § 204 Abs. 2 AO wurde aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rats vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16 EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022 (BGBl I 2022 S. 2730) geändert. § 204 Abs. 2 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 204 Abs. 3 AO erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Abweichend von § 204 Abs. 1 AO kann die Finanzverwaltung dann dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Abs. 1a AO auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Geregelt ist die verbindliche Zusage in den §§ 204 ff. AO. Informationen ergeben sich aus der Verfügung der OFD Frankfurt/M. v. 3.11.2003, S 0430 A – 3 – St II 4.03, und dem AEAO zu den §§ 204 ff. AO. Gemäß BFH, Beschluss v. 13.7.2009, IX B 22/09, BFH/NV 2010 S. 3, ist keine verbindliche Zusage mehr möglich, wenn der konkrete Sachverhalt vom Finanzgericht geprüft wird. Laut FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.5.2011, 1 K 192/08, bindet eine verbindliche Zusage nur die für die Besteuerung zuständige Behörde. Schweigt das Finanzamt auf eine ihm übersandte Aktennotiz, stellt dies laut BFH, Beschluss v. 21.5.2010, V B 91/09, BFH/NV 2010 S. 1619, keine schriftlich erteilte verbindliche Zusage i. S. d. § 205 AO dar. Die im Rahmen der Gewinnfeststellung (konkludent) getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, ist kein Dauerverwaltungsakt und entfaltet daher für nachfolgende Veranlagungszeiträume keine Bindungswirkung (BFH, Urteil v. 16.1.2020, VI R 49/17, BFH/NV 2020 S. 762). Relevante Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft sind z. B.:

  • Gesellschaftsverhältnisse
  • Gewinnverteilungsabreden
  • Steuerliche Behandlung von Provisionen
  • Umsatzsteuerliche Behandlung bestimmter Umsätze (z. B. Steuersatz, Steuerbefreiung); s. Abschn. 26.5 Nr. 2 S. 6 UStAE.
  • Zurechnung eines Wirtschaftsguts.

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