rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Differenzierung des Vieheinheitenschlüssels nach Alter, Gewicht oder anderen Kriterien bei einem Putenzuchtbetrieb. verbindliche Zusage bindet nur die im Einzelfall zuständige Behörde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Putenzuchtbetrieb ist der gesamte Tierbestand für die Berechnung der Vieheinheiten heranzuziehen. Der Umrechnungsschlüssel ist nicht weiter nach Alter, Gewicht, Zukauf oder Eierproduktion zu differenzieren.

2. Eine verbindliche Zusage bindet nur die für die Besteuerung zuständige Behörde. Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein anderes FA dem Kläger für einen anderen Betrieb derselben Branche eine andere Handhabung zugesagt hat.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 S. 1; BewG § 51; AO § 204

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger ist erstens an der Firma Putenzucht A GmbH in C beteiligt, die Puten bis zur Legereife züchtet, zweitens mehrheitlich an der Firma B Putenzucht in R und hälftig an den Firmen Putenzucht D und Putenzucht F GbR beteiligt, die Puten jeweils zur Eierproduktion halten, und drittens Alleineigentümer der Firma E Putenzucht, die ebenfalls Puten zur Eierproduktion hält. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Puten in V ungeachtet ihrer teilweise noch fehlenden Legereife bei der Bewertung mit dem vollen Umrechnungsschlüssel anzusetzen sind.

Am 11. April 1986 hatte nämlich die landwirtschaftliche Betriebsprüfungsstelle M zu dem damals noch mit Putenzucht befassten Betrieb in R eine verbindliche Zusage gemacht, wonach der Umrechnungsschlüssel nur auf die vorhandenen legereifen Zuchtputen anzuwenden sei, während die in gleicher Anzahl vorhandenen nicht legereifen Jungputen, die als normale Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes gehalten würden, als abgegolten anzusehen seien und lediglich diejenigen Puten, die als Mastputen verkauft würden, zusätzlich und zwar mit einem Umrechnungsschlüssel von 0,0067 Vieheinheiten je Stück anzusetzen seien. Sodann wurde am 29. September 1997 aufgrund eines erneuten Antrages auf verbindliche Auskunft vom Finanzamt M ein neuer Vieheinheitenschlüssel genannt, der jedoch am 10. Dezember 2003 vom Finanzamt B und am 19. Mai 2004 auch vom Finanzamt C jeweils mit Wirkung zum 1. Juli 2004 aufgehoben wurde. Nach einem weiteren Schreiben des Klägers wurde am 10. Dezember 2003 vom Finanzamt B dann die verbindliche Auskunft erteilt, dass die legereifen Zuchtputen und die im Aufzuchtbetrieb aufgestallten Tiere in der Summe mit einem Umrechnungsschlüssel von 0,04 anzusetzen seien.

In dem hier streitgegenständlichen Betrieb in V werden zunächst Eintagsküken bis zu 29. Woche aufgezogen, ab der 32 Lebenswoche (nach Aussonderung) zur Produktion von Bruteiern eingesetzt und in der 55. bzw. 56 Lebenswoche geschlachtet, so dass etwa die Hälfte des Bestandes jeweils noch nicht legereif ist. Nun hat der Betrieb laut Buchführung und Flächenverzeichnis eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 59,43 ha und dementsprechend eine nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zulässige Anzahl an Vieheinheiten von 418,29. Da der Betriebsprüfer die durchschnittlich gehaltenen Puten ausnahmslos mit dem in R 13.2 aufgezeigten Umrechnungsschlüssel von 0,04 multiplizierte, kam er zu einem Strukturwandel zum Gewerbebetrieb.

Wirtschaftsjahr

2002/2003

2003/2004

2004/2005

Bestand

13.600

14.000

14.500

Vieheinheit

544

560

580

Dem folgend qualifizierte der Beklagte die – ursprünglich erklärungsgemäß, wenn auch unter Vorbehalt der Nachprüfung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft veranlagten – Einkünfte mit geänderten Feststellungsbescheiden vom 1. Februar 2007 für die Jahre 2002 bis 2004, mit geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheiden vom 20. Februar 2007 für die Jahre 2003 – 2004 und mit erstmaligem Feststellungs- sowie Gewerbesteuermessbetragsbescheid, jeweils vom 15. Oktober 2007, für das Jahr 2005 in solche aus Gewerbebetrieb um. Daran hielt er auch nach fristgerechten Einspruch mit Einspruchsbescheiden vom 5. Februar 2008 für die Feststellungen 2002 bis 2004 sowie vom 18. Februar 2008 für die Feststellung 2005 sowie die Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 und vom 22. Februar 2008 für den Gewerbesteuermessbetrag 2005 fest. Dagegen richten sich die Klagen vom 12. Februar 2008 wegen der Feststellungen 2002-2004, vom 20. Februar 2008 wegen der Feststellung 2005, vom 26. März 2008 wegen der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 und vom 17. März 2008 wegen des Gewerbesteuermessbetrages 2005, die der Senat unter dem vorliegenden Aktenzeichen verbunden hat.

Der Kläger meint vorab, auch seine Klage wegen der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 sei zulässig, denn die beiden Einspruchsbescheide seien erst am 18. März 2008 zur Post gegeben und seinem Prozessbevollmächtigten erst am 20. März 2008 zugegangen. Gerade weil dessen Mitarbeiterin die Diskrepanz bemerkt habe, habe sie den Zugang nicht nur in das lückenlos geführte Fristenkontrollbuch eingetragen, sondern zusätzlich den Briefumschlag ...

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