Leitsatz

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, an der er bereits beteiligt ist, überträgt und keine neuen Gesellschaftsrechte oder eine angemessene Gegenleistung erhält. Die Frage, was als angemessene Gegenleistung bei einem Management Buy-out anzusehen ist, kann nicht einfach anhand einer Unternehmensbewertung beurteilt werden.

 

Sachverhalt

Der Sachverhalt der Entscheidung war komplex, zusammenfassend lässt sich dieser aber wie folgt schildern: Der Kläger war Gesellschafter einer als Ausgliederung aus einer AG in 1998 entstandenen GmbH (GmbH 1). Es handelte sich hierbei um ein sog. Management Buy-out, da er zuvor in leitender Position in dem ausgegliederten Geschäftsfeld tätig gewesen war. Mit der ehemaligen AG bestanden weiterhin geschäftliche Beziehungen. Im Gesellschaftsvertrag der neuen GmbH 1 wurde als Abfindungsklausel eine Vergütung der eingezahlten Kapitalanteile ohne stille Reserven vereinbart. Der Kläger erwarb in 2000 zunächst 15 % der Anteile an der GmbH, der Kaufpreis war hierfür 1,00 DM; später in 2000 erwarb er einen weiteren Anteil von ebenfalls 15%. Ein weiterer Gesellschafter erwarb in gleicher Weise weitere 30 %. Weitere 24,9 % wurden von einer anderen GmbH 2 erworben, die ihre Anteile treuhänderisch für eine Holding hielt, die wieder von dem Kläger und dem anderen Gesellschafter der GmbH 1 beherrscht wurde. In 2001 wurde die Treuhandvereinbarung aufgehoben, zudem brachten der Kläger und der andere Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an die Holding ab. Die Holding war damit Ende 2001 Inhaber von 84,9 % der Gesellschaftsanteile.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass bei Abschluss des Treuhandvertrags zwischen dem Kläger und der Holding die Gegenleistung für die Überlassung des wirtschaftlichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Wert der Anteile entsprochen habe. Dies sei als verdeckte Einlage des Klägers in die Holding zu werten. Dieser Vorgang sei nach § 17 EStG steuerpflichtig. Die Bewertung der Anteile habe mit dem gemeinen Wert zu erfolgen, da die beiden Erwerbsvorgänge des Klägers nichts zu fremdüblichen Bedingungen abgewickelt worden seien. Der Kläger legte hieraufhin ein Bewertungsgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, die zu einem Unternehmenswert von 750.000 EUR kam, die Betriebsprüfung ermittelte auf der Grundlage ihrer eigenen Berechnungsgrundlagen eine Unternehmenswert von 10.400.000 EUR. Hieraus ergab sich ein steuerpflichtiger Gewinn für den Kläger von 2.913.000 EUR. Gegen die auf dieser Grundlage geänderten Steuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein, den er vor allem damit begründete, dass der vom Finanzamt ermittelte Wert falsch sei. Die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Ausgliederung sei nicht berücksichtigt worden. Zudem verwies er darauf, dass das Geschäft, wie es abgewickelt wurde, durchaus fremdüblich gewesen sei. Hierzu legte er Angebote an fremde Dritte vor, denen der ausgegliederte Geschäftsbereich zuvor angeboten worden war. Nach Ergehen einer abweisenden Einspruchsentscheidung erhob der Kläger Klage.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Klagebegehren vollständig statt. Es führte aus, dass zwar eine verdeckte Einlage gegeben sei, diese aber nicht zu einem nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 Satz 2 EStG zu versteuernden Gewinn geführt habe. Die Vergütung, die der Kläger für seine Anteile gezahlt habe, hätte dem gemeinen Wert entsprochen, so dass ein Gewinn durch die Einlage nicht realisiert worden sei. Der gemeine Wert sei bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Haben diese nicht stattgefunden sei der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Im Klagefall ging dabei das Gericht davon aus, dass maßgeblich der gemeine Wert sei, der sich aus der Veräußerung an den Kläger ergeben haben. Diese sei fremdüblich erfolgt, wie aus den Gesamtumständen geschlossen werden könne. Insbesondere habe der Verkäuferin der Geschäftsanteile zuvor bereits Absagen von ihren Wunschkäufern erhalten.

 

Hinweis

Die Entscheidung hat - wohl erstmalig - einen Fall einer verdeckten Einlage und sodann einer Unternehmensbewertung bei einem Management Buy-out zum Gegenstand. Eine solche Übertragung auf Angestellte ist gerade in Großunternehmen inzwischen als üblich anzusehen. Insbesondere die Feststellung des Gerichts, dass ein solches Management Buy-out durchaus zu fremdüblichen Konditionen stattfinden kann, ist von einiger Bedeutung. Zudem wurde die Finanzverwaltung insofern in die Schranken gewiesen, als sie in der Folgefrage der verdeckten Einlage (vgl. hierzu Frotscher, EStG, § 17 EstG Tz. 68) nicht einfach den gemeinen Wert aus einer nach ihren Maßstäben erfolgten Unternehmensbewertung ermitteln durfte.

Da diese Entscheidung sicherlich einige Fragen offen lässt und zudem steuerliche Fragen, die sich aus dem Management Buy-...

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