(1) 1Bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Durchschnittssatz für die Vorsteuer niedriger als der Durchschnittssatz für die Steuer. 2Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 1 200 EUR, kann von der Erhebung der darauf entfallenden Steuer abgesehen werden, wenn der Unternehmer in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze ausführt:

 

1.

Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine Umsätze von in der Anlage des UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen);

 

2.

Umsätze, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen;

 

3.

Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen.

 

(2) 1Die Vereinfachungsregelung ist auch auf die Entrichtung der Vorauszahlungen anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass die Umsatzgrenze von 1 200 EUR, im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird (vgl. hierzu Abschnitt 230 Abs. 3). 2Die Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung gilt, bleibt unberührt.

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