(1) Aufsichtsbehörde ist das Patentamt.
(2) Soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit dem Patentamt auszuüben.
(3) 1Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 2) und über den Widerruf der Erlaubnis (§ 4) entscheidet das Patentamt im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. 2Gelingt es nicht, das Einvernehmen herzustellen, so legt das Patentamt die Sache dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] vor; dessen Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[2] erteilt werden, ersetzen das Einvernehmen.
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