Leitsatz

Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG werden Renten und Pensionen auch dann berücksichtigt, wenn von den Einkünften vom Sozialhilfeträger sogleich die Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim abgezogen werden.

 

Sachverhalt

Die 94-jährige Mutter des Klägers wohnte im Streitjahr in einem Pflegeheim. Zur Deckung der Kosten für die Heimunterbringung leistete der Kläger einen monatlichen Betrag in Höhe von 195,71 EUR, jährlich somit 2.348,52 EUR. Er machte diese Zahlungen als Unterhaltsaufwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG geltend. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren er im Klageverfahren vor, dass die Voraussetzungen für den Abzug der jährlichen Zuzahlung nach § 33a EStG vorlägen, da wegen der Einbehaltung der Rente durch das Sozialamt keine eigenen Einkünfte und Bezüge der Mutter anzurechnen seien. Einkünfte der unterhaltenen Person seien im Rahmen des § 33a EStG nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stünden.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG kommt ein Abzug nach § 33a EStG nicht in Betracht. Grundsätzlich sind Kosten der Unterbringung eines Familienangehörigen typische Unterhaltsaufwendungen in Sinne des § 33a EStG. Hat die unterhaltene Person jedoch Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 und 4 EStG, so vermindert sich der Betrag von 7.680 EUR um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs.1 S. 4 EStG). Der Begriff der "Einkünfte" entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Bei den Einkünften wird typisierend unterstellt, dass sie demjenigen, der sie erzielt hat, für seinen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehen, ohne Rücksicht auf eine private Verwendungsgebundenheit. Der Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bedeutet, dass lediglich zweckgebundene Einkünfte und Bezüge nicht berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass der Träger der Sozialhilfe von den Einkünften der Mutter sogleich die Kosten für die Heimunterbringung abzog, ist nach Auffassung des FG rechtlich unbeachtlich.

 

Hinweis

Die von dem FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Az. III R 37/08 geführt. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher bei vergleichbaren Sachverhalten gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens verweisen.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2008, 13 K 2035/07

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