Für Auslandsumzüge (Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland)[1] ist die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) anzuwenden. Für sonstige Umzugsauslagen ist auch hier eine Umzugspauschale[2] zu beachten.
Umzüge innerhalb der EU[3]
Werte ab | 1.3.2020 | 1.4.2021 |
Arbeitnehmer | 1.146 EUR | 1.160 EUR |
Ehepartner/Lebenspartner | 1.089 EUR | 1.102 EUR |
Für jedes Kind, das mit umzieht | 573 EUR | 580 EUR |
Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Angehörige) | 401 EUR | 406 EUR |
Umzüge außerhalb der EU[4]
Bei einem Umzug außerhalb der EU, aus einem Mitgliedstaat der EU in einen Staat außerhalb der EU oder aus einem Staat außerhalb der EU in einen Mitgliedstaat der EU gelten folgende Beträge:
Werte ab | 1.3.2020 | 1.4.2021 |
Arbeitnehmer | 1.204 EUR | 1.218 EUR |
Ehepartner/Lebenspartner | 1.204 EUR | 1.218 EUR |
Für jedes Kind, das mit umzieht | 802 EUR | 812 EUR |
Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Angehörige) | 602 EUR | 609 EUR |
Bei einem Rückumzug sind die Pauschbeträge um 20 % zu kürzen.[5] Steht von vornherein fest, dass ein Arbeitnehmer für weniger als 2 Jahre im Ausland tätig ist, so ermäßigen sich die vorgenannten Beträge für den Hin- und Rückumzug wie folgt[6]:
- Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu 8 Monaten auf 20 %.
- Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 8 Monaten, aber weniger als 2 Jahren auf 40 %.
Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, wird insgesamt geprüft, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung darstellen.
Benötigt ein berücksichtigungsfähiges Kind aufgrund des Umzugs zusätzlichen Unterricht, werden die Unterrichtskosten für höchstens 1 Jahr zu 90 % erstattet. Die Frist beginnt spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Umzugs des Kindes.[7] Der Höchstbetrag beträgt ab dem 1.3.2020 4.584 EUR und ab dem 1.4.2021 4.639 EUR.[8]
Daneben können insbesondere die nachfolgenden Aufwendungen berücksichtigt werden:
- Beförderungsauslagen sowie Einlagerungskosten für das Umzugsgut[9];
- Reisekosten[10];
- Mietentschädigung[11];
- Wohnbeschaffungskosten.[12]
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