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Umzugskosten: Steuerliche Abzugsmöglichkeiten / 4 Auslandsumzug

Martin Hilbertz
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Für Auslandsumzüge (Umzüge zwischen Inland und ­Ausland sowie im Ausland)[1] ist die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) anzuwenden. Für sonstige Umzugsauslagen ist auch hier eine Umzugspauschale[2] zu beachten.

Auch im Fall des Umzugs vom Ausland ins Inland können die dem Arbeitnehmer entstandenen sonstigen Umzugsauslagen als Werbungskosten in Höhe der hier dargestellten Pauschbeträge angesetzt werden.[3]

Umzüge innerhalb der EU[4]

 
Werte seit 1.3.2024
Arbeitnehmer 1.286 EUR
Ehepartner/Lebenspartner 1.221 EUR
Für jedes Kind, das mit umzieht 643 EUR
Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Angehörige) 450 EUR

Umzüge außerhalb der EU[5]

Bei einem Umzug außerhalb der EU, aus einem Mitgliedstaat der EU in einen Staat außerhalb der EU oder aus einem Staat außerhalb der EU in einen Mitgliedstaat der EU gelten folgende Beträge:

 
Werte seit 1.3.2024
Arbeitnehmer 1.350 EUR
Ehepartner/Lebenspartner 1.350 EUR
Für jedes Kind, das mit umzieht 900 EUR
Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Angehörige) 675 EUR

Bei einem Rückumzug sind die Pauschbeträge um 20 % zu kürzen.[6] Steht von vornherein fest, dass ein Arbeitnehmer für weniger als 2 Jahre im Ausland tätig ist, so ermäßigen sich die vorgenannten Beträge für den Hin- und Rückumzug wie folgt[7]:

  • Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu 8 Monaten auf 20 %.
  • Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 8 Monaten, aber weniger als 2 Jahren auf 40 %.

Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, wird insgesamt geprüft, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung darstellen.

Benötigt ein berücksichtigun...

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