Für Auslandsumzüge (Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland) ist die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) anzuwenden. Für sonstige Umzugsauslagen ist auch hier eine Umzugspauschale zu beachten.
Auch im Fall des Umzugs vom Ausland ins Inland können die dem Arbeitnehmer entstandenen sonstigen Umzugsauslagen als Werbungskosten in Höhe der hier dargestellten Pauschbeträge angesetzt werden.
Umzüge innerhalb der EU
| Werte seit |
1.3.2024 |
| Arbeitnehmer |
1.286 EUR |
| Ehepartner/Lebenspartner |
1.221 EUR |
| Für jedes Kind, das mit umzieht |
643 EUR |
| Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Angehörige) |
450 EUR |
Umzüge außerhalb der EU
Bei einem Umzug außerhalb der EU, aus einem Mitgliedstaat der EU in einen Staat außerhalb der EU oder aus einem Staat außerhalb der EU in einen Mitgliedstaat der EU gelten folgende Beträge:
| Werte seit |
1.3.2024 |
| Arbeitnehmer |
1.350 EUR |
| Ehepartner/Lebenspartner |
1.350 EUR |
| Für jedes Kind, das mit umzieht |
900 EUR |
| Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Angehörige) |
675 EUR |
Bei einem Rückumzug sind die Pauschbeträge um 20 % zu kürzen. Steht von vornherein fest, dass ein Arbeitnehmer für weniger als 2 Jahre im Ausland tätig ist, so ermäßigen sich die vorgenannten Beträge für den Hin- und Rückumzug wie folgt:
- Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu 8 Monaten auf 20 %.
- Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 8 Monaten, aber weniger als 2 Jahren auf 40 %.
Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, wird insgesamt geprüft, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung darstellen.
Benötigt ein berücksichtigun...