Für Auslandsumzüge (Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland) ist die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) anzuwenden. Für sonstige Umzugsauslagen ist auch hier eine Umzugspauschale zu beachten.
Auch im Fall des Umzugs vom Ausland ins Inland können die dem Arbeitnehmer entstandenen sonstigen Umzugsauslagen als Werbungskosten in Höhe der hier dargestellten Pauschbeträge angesetzt werden.
Umzüge innerhalb der EU
| Werte seit |
1.4.2025 |
1.5.2026 |
| Arbeitnehmer |
1.324 EUR |
1.433 EUR |
| Ehepartner/Lebenspartner |
1.258 EUR |
1.361 EUR |
| Für jedes Kind, das mit umzieht |
662 EUR |
716 EUR |
| Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Angehörige) |
463 EUR |
501 EUR |
Umzüge außerhalb der EU
Bei einem Umzug außerhalb der EU, aus einem Mitgliedstaat der EU in einen Staat außerhalb der EU oder aus einem Staat außerhalb der EU in einen Mitgliedstaat der EU gelten folgende Beträge:
| Werte seit |
1.4.2025 |
1.5.2026 |
| Arbeitnehmer |
1.390 EUR |
1.504 EUR |
| Ehepartner/Lebenspartner |
1.390 EUR |
1.504 EUR |
| Für jedes Kind, das mit umzieht |
927 EUR |
1.003 EUR |
| Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Angehörige) |
695 EUR |
752 EUR |
Bei einem Rückumzug sind die Pauschbeträge um 20 % zu kürzen. Steht von vornherein fest, dass ein Arbeitnehmer für weniger als 2 Jahre im Ausland tätig ist, so ermäßigen sich die vorgenannten Beträge für den Hin- und Rückumzug wie folgt:
- Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu 8 Monaten auf 20 %.
- Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 8 Monaten, aber weniger als 2 Jahren auf 40 %.
Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, wird insgesamt geprüft, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungsk...