Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben vom 5.11.2013[1] umfangreiche Änderungen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von Transportbehältnissen bekannt gegeben. Insbesondere wurden Änderungen bei den selbstständigen Transporthilfsmitteln (z. B. Paletten, Boxen etc.) sowie bei Palettentauschsystemen vorgenommen; hier soll es sich nach der Auffassung der Finanzverwaltung um eigenständige Lieferungen und bei der Rückgabe um eine Rücklieferung handeln.

Eine erste Nichtbeanstandungsfrist vom 31.12.2013 hatte die Finanzverwaltung schon 2013 bis zum 30.6.2014 verlängert. Nunmehr hat sie, da die Anpassung in der Wirtschaft doch auf erhebliche Umsetzungsprobleme stößt, die Nichtbeanstandungsfrist erneut bis zum 31.12.2014 verlängert.

Es wird damit für alle vor dem 1.1.2015 ausgeführten Umsätze nicht beanstandet, wenn

  • die Hingabe von selbstständigen Transporthilfsmitteln als Nebenleistung zur Lieferung und die Rückgabe als Entgeltsminderung angesehen wird und
  • bei Palettentauschsystemen die abgerechneten Leistungsstörungen von beiden Vertragsparteien einvernehmlich nicht als nicht steuerbarer Schadensersatz angesehen werden. Eine dafür gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird nicht nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet und kann vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden. Die Leistung muss dann von beiden Vertragsparteien als ruhende Lieferung[2] behandelt werden.

Konsequenzen für die Praxis

Die erneute Verlängerung der Übergangsfrist zeigt, dass die Finanzverwaltung mit der Neuausrichtung erhebliche Schwierigkeiten in der Praxis ausgelöst hat, da umfassende Änderungen der Warenwirtschaftssysteme notwendig sind. Es könnte auch kritisch hinterfragt werden, ob die Änderung der bisher in der Praxis üblichen Gepflogenheiten notwendig war, manchmal wäre es vielleicht klüger, bewährte Verfahren nicht des Prinzips wegen zu verändern.

Praxis-Tipp

Nicht von der Änderung betroffen sind die Warenumschließungen (z. B. Getränkekisten, Flaschen). Werden diese gegen Pfand abgegeben, verbleibt es bei einer Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt; die Rückgabe stellt eine Entgeltsminderung dar.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 12.6.2014, IV D 2 – S 7200/07/10022 :001, BStBl 2014 I S. 909

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge