Wenn juristische Personen (Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH) als Gesellschafter Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die Gesellschaft erbringen, werden sie insoweit grundsätzlich umsatzsteuerrechtlich selbstständig tätig. Auch wenn die Gesellschafterversammlung ein Weisungsrecht gegenüber der geschäftsführenden Kapitalgesellschaft hat, führt dies nicht zur Beurteilung der Kapitalgesellschaft als nicht selbstständig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Komplementär-GmbH erbringt Geschäftsführungsleistungen

Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegen Sonderentgelt an die KG. Der Kommanditist dieser KG ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Die Komplementär-GmbH ist mit ihren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen selbstständig tätig. Diese Leistungen werden von der Komplementär-GmbH an die KG im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs erbracht, auch wenn z. B. die Vergü­tung unmittelbar an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gezahlt wird.

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