Ein Pkw kann umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn er zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Maßgebend ist das Verhältnis der unternehmerisch gefahrenen Kilometer zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Umsatzsteuerlich spielt es keine Rolle, ob der Pkw bei der Einkommensteuer zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen richtet sich nämlich nicht nach den einkommensteuerlichen Merkmalen. Das bedeutet, dass ein Fahrzeug, das der Unternehmer mindestens zu 10 % unternehmerisch nutzt, auch dann umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es bei der Einkommensteuer freiwillig als Privatvermögen behandelt wird.

 
Praxis-Beispiel

Anschaffung eines Pkw: Keine Zuordnung zum Betriebsvermögen

Ein Unternehmer schafft am 5.2.01 für 23.800 EUR (einschließlich 3.800 EUR Umsatzsteuer) einen Pkw an. Der Unternehmer nutzt den Pkw zu 40 % für betriebliche/unternehmerische Zwecke. Der Pkw ist kein notwendiges Betriebsvermögen. Der Unternehmer verzichtet darauf, den Firmenwagen als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen. Als Betriebsausgaben macht er entweder die Kilometerpauschale oder die anteiligen tatsächlichen Kosten für betriebliche Fahrten geltend.

Bei der Umsatzsteuer ordnet der Unternehmer den Pkw ebenfalls seinem Privatvermögen zu. Der Vorsteuerabzug scheidet aus. Gemäß Abschn. 15.2c Abs. 3 UStAE darf er aber auch in diesem Fall die Vorsteuer aus Kosten geltend machen, die einer unternehmerischen Fahrt unmittelbar zugeordnet werden können, z. B. aus Reparaturkosten aufgrund eines Unfalls bei einer betrieblichen Fahrt.

 
Praxis-Beispiel

Anschaffung eines Pkw: Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Beim selben Sachverhalt wie zuvor ordnet der Unternehmer den Pkw zu 100 % seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten zu 100 % geltend. Die private Nutzung des Pkw unterliegt der Umsatzsteuer, ebenso der spätere Verkauf des Fahrzeugs.

 
Praxis-Beispiel

Anschaffung eines Pkw: Zuordnung zu 40 % zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Beim selben Sachverhalt wie zuvor ordnet der Unternehmer den Pkw zu 40 % seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten zu 40 % geltend. Die private Nutzung des Pkw unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse gegenüber dem Jahr, das für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend war, kann

  • die ursprüngliche Zuordnungsentscheidung nicht rückgängig gemacht werden,
  • bei einer umfangreicheren unternehmerischen Nutzung kein zusätzlicher Vorsteuerabzug beansprucht werden, weil Voraussetzung für eine Korrektur des Vorsteuerabzugs ist, dass das Wirtschaftsgut zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört.
  • Bei einer teilweisen Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen kann also eine Korrektur nur hinsichtlich des Anteils von 40 % infrage kommen, der zum umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet wurde. Aus diesem Grund ist eine Korrektur der Vorsteuer gemäß § 15a UStG hinsichtlich des 60 %igen privaten Anteils nicht möglich.
  • Eine Korrektur der Vorsteuer gemäß § 15a UStG kann nur hinsichtlich des Teils infrage kommen, der zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört, wenn sich die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen ändern, also wenn die unternehmerische Nutzung geringer wird. Der Vorsteuerabzug ist allerdings nur zu berichtigen, wenn die Grenzen des § 44 UStDV überschritten werden.

Der spätere Verkauf des Fahrzeugs unterliegt mit 40 % der Umsatzsteuer. Das heißt, der Pkw ist und bleibt zu 40 % im umsatzsteuerlichen Unternehmen.

 
Praxis-Beispiel

Anschaffung eines Pkw: Nutzung zu 60 % betrieblich, Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen

Der Unternehmer nutzt den Pkw zu 60 % für betriebliche/unternehmerische Zwecke. Der Pkw ist notwendiges Betriebsvermögen. Der Unternehmer muss den Firmenwagen als Betriebsvermögen ausweisen. Bei der Umsatzsteuer bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Der Unternehmer ordnet den Pkw bei der Umsatzsteuer seinem Privatvermögen zu. Der Vorsteuerabzug scheidet aus. Gemäß Abschn. 15.2c Abs. 3 UStAE darf er aber auch in diesem Fall die Vorsteuer aus Kosten geltend machen, die einer unternehmerischen Fahrt unmittelbar zugeordnet werden können, z. B. aus Reparaturkosten aufgrund eines Unfalls bei einer betrieblichen Fahrt.
  • Der Unternehmer ordnet den Pkw zu 100 % seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten zu 100 % geltend. Die private Nutzung des Pkw unterliegt der Umsatzsteuer, ebenso der spätere Verkauf des Fahrzeugs.
  • Der Unternehmer ordnet den Pkw anteilmäßig mit 60 % seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten zu 60 % geltend. Die private Nutzung des Pkw unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der spätere Verkauf des Fahrzeugs unterliegt mit 60 %...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge